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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt C. FwEzRdErl - Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe

Bibliographie

Titel
Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen
Redaktionelle Abkürzung
FwEzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(Nummer 2 Buchst. c des Bezugsbeschlusses)

1.
Das Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe kann verliehen werden an Personen,

  1. 1.1

    die unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben ein besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz gezeigt haben oder

  2. 1.2

    die besonders anerkennungswürdige Verdienste auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technik oder Organisation des Brandschutzwesens erworben haben.

2.
Als besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz können

  • die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr,

  • die Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit,

  • die Abwendung einer erheblichen Gefahr für wertvolle Sach- oder Kulturgüter angesehen werden.

In allen Fällen ist die Voraussetzung für die Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens der Sonderstufe, dass die oder der Vorgeschlagene unter erheblicher Gefahr für ihr oder sein eigenes Leben, ihre oder seine Gesundheit oder ihre oder seine körperliche Unversehrtheit ein überragendes Maß an Mut und Entschlossenheit gezeigt hat.

3.
Anträge auf Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens der Sonderstufe sind schriftlich (formlos) auf dem Dienstweg einzureichen. Die Anträge sind entsprechend Nummer 1.1 oder 1.2 zu begründen.

Des Weiteren muss erkennbar werden,

  • ob aus dem gleichen Anlass eine Ehrung oder Auszeichnung in anderer Form erfolgt ist oder erfolgen kann und

  • aus welchem Grund die vorgeschlagene Auszeichnung mit dem Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe gegenüber anderen möglichen Ehrungen angemessen erscheint.

4.
Über die Verleihung entscheidet die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der für den Brandschutz zuständige Minister.