Abschnitt A. FwEzRdErl - Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene Verdienste
Bibliographie
- Titel
- Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen
- Redaktionelle Abkürzung
- FwEzRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(Nummer 2 Buchst. a des Bezugsbeschlusses)
I.
Kommunale Feuerwehren und Werkfeuerwehren
1.
Zuständigkeiten
Zuständig für die Prüfung der Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens an die Mitglieder
- 1.1
der Berufs- und Freiwilligen Feuerwehren sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr,
- 1.2
der Werkfeuerwehren (ausgenommen Werkfeuerwehren der Bergbaubetriebe, siehe Unterabschnitt II) sind die Polizeidirektionen - Ämter für Brand- und Katastrophenschutz -.
2.
Verdienste, Dienstzeiten
2.1
Als Verdienste i. S. der Nummer 2 des Bezugsbeschlusses gelten die folgenden Dienstzeiten:
- 2.1.1
Freiwillige Feuerwehren:
- 2.1.1.1
Zeiten der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung (§ 12 Abs. 2 NBrandSchG),
- 2.1.1.2
Zeiten der Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr (§ 13 Abs. 3 NBrandSchG),
- 2.1.1.3
Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Pflichtfeuerwehr (§ 15 Abs. 2 NBrandSchG);
- 2.1.2
hauptberufliches feuerwehrtechnisches Personal der kommunalen Gebietskörperschaften:
- 2.1.2.1
Dienstzeiten in einer Berufsfeuerwehr (§ 10 NBrandSchG),
- 2.1.2.2
Dienstzeiten in einer hauptberuflichen Wachbereitschaft (§ 14 NBrandSchG);
- 2.1.3
Werkfeuerwehren:
- 2.1.3.1
Zeiten der Zugehörigkeit zu einer haupt- oder nebenberuflichen Werkfeuerwehr (§ 16 NBrandSchG),
- 2.1.3.2
Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Brandschutzorganisation, die nach Berg- oder Luftverkehrsrecht anerkannt ist;
- 2.1.4
hauptberufliches feuerwehrtechnisches Personal des Landes:
- 2.1.4.1
Dienstzeiten an der zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung eines Landes (vergleichbar § 5 Abs. 1 Nr. 1 NBrandSchG),
- 2.1.4.2
Dienstzeiten in einer Brandschutzaufgaben bearbeitenden Dienststelle der Landesverwaltung.
2.2
Als Dienstzeiten anzurechnen sind
- 2.2.1
Dienstzeiten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten des NBrandSchG abgeleistet wurden, soweit sie Dienstzeiten nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 entsprechen;
- 2.2.2
Zeiten der Laufbahnausbildung in einer Laufbahn der Fachrichtung "Feuerwehr" für hauptberufliches feuerwehrtechnisches Personal der kommunalen Gebietskörperschaften (Nummer 2.1.2) sowie der Werkfeuerwehren (Nummer 2.1.3);
- 2.2.3
Zeiten des gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes, eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Freiwilligen Ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes, wenn dadurch die Dienstzeit nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 unterbrochen worden ist;
- 2.2.4
Kindererziehungszeiten bis zur Dauer von drei Jahren je Kind, längstens für die Dauer von 12 Jahren;
- 2.2.5
Zeiten nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4, die im Feuerwehrdienst eines anderen Bundeslandes abgeleistet worden sind.
2.3
Zeiten einer nachgewiesenen Krankheit gelten nicht als Unterbrechung der Dienstzeit.
2.4
Mehrfachdienstzeiten werden nur einfach angerechnet.
2.5
Dienstzeiten sind glaubhaft nachzuweisen.
2.6
Als Dienstzeiten nicht anzurechnen sind Zeiten
- 2.6.1
einer Beurlaubung aus persönlichen Gründen,
- 2.6.2
des Ruhens der Mitgliedschaft (§ 12 Abs. 5 NBrandSchG),
- 2.6.3
der Nichtteilnahme am aktiven Dienst, wenn sie sechs Monate überschreitet.
3.
Verfahren
3.1
Die Feuerwehr reicht die Verleihungsvorschläge (Anlage 1) bei der Gemeinde oder der kreisfreien Stadt ein. Kreisangehörige Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr übersenden die Verleihungsvorschläge unter Bestätigung der darin enthaltenen Angaben den Landkreisen. Die Werkfeuerwehren reichen die Verleihungsvorschläge bei den zuständigen Polizeidirektionen - Ämter für Brand- und Katastrophenschutz - ein.
3.2
Das für den Brandschutz zuständige Ministerium stellt den Landkreisen, kreisfreien Städten, Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und Polizeidirektionen - Ämter für Brand- und Katastrophenschutz - unterzeichnete (Blanko-) Verleihungsurkunden (Anlage 2) zur Verfügung. Diese prüfen die Verleihungsvorschläge im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin, dem Kreisbrandmeister, der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr und stellen die Urkunden namentlich aus. Die Polizeidirektionen - Ämter für Brand- und Katastrophenschutz - prüfen die Verleihungsvorschläge der Werkfeuerwehren und stellen die Urkunden namentlich aus.
Die Aushändigung der Feuerwehrehrenzeichen erfolgt durch die kreisfreien Städte, die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und bei den Werkfeuerwehren durch die Polizeidirektionen - Ämter für Brand- und Katastrophenschutz -. Die Landkreise leiten das Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde im Regelfall zur Aushändigung an die kreisangehörige Gemeinde weiter.
4.
Nachweis
Über die verliehenen Feuerwehrehrenzeichen wird von der zuständigen Stelle (siehe Nummer 1) ein Nachweis geführt.
II.
Werkfeuerwehren der Bergbaubetriebe
1.
Zuständigkeit
Für die Prüfung der Verleihung des Feuerwehrehrenzeichens für langjährig erworbene Verdienste an Mitglieder der Werkfeuerwehren der Bergbaubetriebe ist das LBEG zuständig.
2.
Verfahren
Das Verfahren regelt das LBEG; Unterabschnitt I ist entsprechend anzuwenden.
III.
Feuerwehrtechnische Bedienstete der NABK
Die Verleihungsvorschläge sind auf dem Dienstweg einzureichen; die Regelungen des Unterabschnitts I sind entsprechend anzuwenden.