4.
§ 5 erhält folgende Fassung:
"§ 5
Studienplatzvergabe bei örtlichen Zulassungsbeschränkungen
(1) In Studien- oder Teilstudiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen wird, sofern es sich nicht um einen weiterführenden Studiengang handelt, bei der Zulassung für das erste Fachsemester oder für den ersten Studienabschnitt ein Auswahlverfahren durchgeführt.
(2) In dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 gelten Artikel 8 Abs. 3 und Artikel 9 des Staatsvertrages nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entsprechend.
(3) 1In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen wird lediglich eine Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages gebildet. 2Bei Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, kann die Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages bis zur Hälfte der Studienplätze betragen; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Ordnung, die der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Fachministeriums) bedarf. 3Die Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages wird gebildet entsprechend dem Anteil der Angehörigen der in § 18 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Bewerbergruppen an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studien- oder Teilstudiengang, beträgt jedoch höchstens 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze; dies gilt auch, soweit durch die Bildung dieser Vorabquote unter Berücksichtigung der übrigen Vorabquoten der Anteil der nach Artikel 9 des Staatsvertrages vergebenen Studienplätze 20 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze überschreitet.
(4) 1Für die Auswahlentscheidung innerhalb der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages gelten Absatz 7 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 sowie Absatz 8 entsprechend. 2Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. 3Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
2.
3.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4.
aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, oder
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
4Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
(5) 1Die Hochschule kann bestimmen, dass auch
1.
die Studienplätze der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages abweichend von Artikel 9 Abs. 4 des Staatsvertrages und
2.
die Studienplätze der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3
nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben werden; in diesem Fall gelten Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 entsprechend. 2Erfolgt eine Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, so richtet sich die Vorauswahl für die Teilnahme nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2; die Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und g dürfen dabei nicht angewandt werden.
(6) 1Die nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze werden
1.
zu 80 bis 90 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahrens (Absätze 7 bis 9) und
2.
im Übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) (Absatz 10)
vergeben. 2Nicht besetzte Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 werden in der Quote nach Satz 1 Nr. 1 vergeben. 3Für die Vergabe der verbleibenden Studienplätze in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen gilt Absatz 11.
(7) 1Die Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 ist zu treffen
1.
nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Durchschnittsnote oder Punktzahl) oder
2.
nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung in Kombination mit einem oder mehreren
der folgenden Kriterien:
a)
Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
b)
Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
c)
Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, in der durch die bisherigen Abschlüsse nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden können, die Aufschluss über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben,
d)
Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
e)
Art einer Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
f)
besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
g)
gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
oder
3.
nach einer Kombination des Kriteriums nach Nummer 2 Buchst. a mit mindestens einem Kriterium nach Nummer 2 Buchst. b bis f.
2Mindestens 50 vom Hundert der nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze sind nach Satz 1 Nr. 2 zu vergeben; dabei muss dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung erhebliche Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommen. 3Höchstens 20 vom Hundert der nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze dürfen nach Satz 1 Nr. 3 vergeben werden. 4Die Kriterien nach Satz 1 sind jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. 5Sie müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und eine sich typischerweise anschließende Berufstätigkeit gewährleisten. 6Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, so muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben.
(8) 1Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. 2Die Vorauswahl für die Teilnahme richtet sich nach Absatz 7 Satz 1.
(9) 1Besteht in den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 1 Ranggleichheit, so wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los.
(10) Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 wird die Wartezeit mit nicht mehr als sieben Semestern berücksichtigt.
(11) 1In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen werden abweichend von Absatz 6 Sätze 1 und 2 alle nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung (§ 18 Abs. 5 Satz 1 NHG) vergeben. 2In künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen kann das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung zusätzlich berücksichtigt werden.
(12) Sind Studienplätze in einem Auswahlverfahren frei geblieben oder nach Verfahrensschluss zusätzlich bereitgestellt worden, so werden sie nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder in einem Losverfahren vergeben."