GBFVO,NI - Grundbuchführungsverordnung

Verordnung über die Führung von Grundbüchern

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Redaktionelle Abkürzung
GBFVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350

Vom 20. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 179 - VORIS 32350 -)

Geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436)

Aufgrund

des Artikels 20b des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 710),

des § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), auch in Verbindung mit § 67 Sätze 2 und 3 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), und des § 141 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 der Grundbuchordnung, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 22 der Subdelegationsverordnung-Justiz vom 6. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 244), geändert durch Verordnung vom 7. April 2008 (Nds. GVBl. S. 92), sowie

des § 93 Satz 1, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Satz 3, der Grundbuchverfügung, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 23 der Subdelegationsverordnung-Justiz,

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Nach Landesrecht zu führende Grundbücher
Entsprechende Anwendung der Grundbuchverfügung1
Salzabbaugerechtigkeiten2
Bergwerkseigentum3
Zweiter Abschnitt
Maschinell geführte Grundbücher
Führung von Grundbüchern4
Datenverarbeitung im Auftrag5
Maschinelles Dienstsiegel6
Ersatzgrundbuch7
Automatisiertes Abrufverfahren8
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Inkrafttreten9

§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Nach Landesrecht zu führende Grundbücher

§ 1 GBFVO - Entsprechende Anwendung der Grundbuchverfügung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Redaktionelle Abkürzung
GBFVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350

(1) Auf die Grundbücher über die in § 50 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes genannten Rechte und das Bergwerkseigentum ist die Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht diese Verordnung etwas anderes bestimmt.

(2) Der Inhalt des Rechts oder Bergwerkseigentums ist im Bestandsverzeichnis in dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen.

(3) Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist die Art des belasteten Rechts oder die Bezeichnung als Bergwerkseigentum anzugeben.

§ 2 GBFVO - Salzabbaugerechtigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Redaktionelle Abkürzung
GBFVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350

(1) Bei einem Grundbuchblatt, das über eine Salzabbaugerechtigkeit geführt wird, ist in der Aufschrift unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Salzabbaugerechtigkeit" zu setzen.

(2) 1Im Bestandsverzeichnis sind die Bezeichnung "Salzabbaugerechtigkeit" und die Bezeichnung des Grundstücks einzutragen, für das die Salzabbaugerechtigkeit bestellt ist. 2Das Grundstück ist mit den Angaben des amtlichen Verzeichnisses im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung zu bezeichnen, die im Zeitpunkt der Bestellung der Salzabbaugerechtigkeit im Grundbuch eingetragen waren, jedoch ohne Wirtschaftsart und Lage.

§ 3 GBFVO - Bergwerkseigentum

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Titel
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Redaktionelle Abkürzung
GBFVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350

(1) 1Für das im Bezirk eines Grundbuchamtes belegene Bergwerkseigentum ist ein gesondertes Grundbuch zu führen. 2In der Aufschrift sind das Amtsgericht, anstelle des Grundbuchbezirks das Wort "Berggrundbuch", die Nummer des Blattes und unter der Blattnummer das Wort "Bergwerkseigentum" anzugeben.

(2) 1Im Bestandsverzeichnis sind der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Begrenzung des Bergwerksfeldes sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt, einzutragen. 2Ist das Bergwerkseigentum befristet verliehen, so ist auch die Frist einzutragen.