§ 4 GBFVO - Führung von Grundbüchern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Führung von Grundbüchern
- Redaktionelle Abkürzung
- GBFVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32350
1Die Grundbücher sind in maschineller Form als automatisierte Datei zu führen. 2Die Grundbücher über das Bergwerkseigentum können bis zum 31. Dezember 2010 in Papierform geführt werden.