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  • ab 30.05.2008 (aktuelle Fassung)

§ 4 GBFVO - Führung von Grundbüchern

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Redaktionelle Abkürzung
GBFVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350

1Die Grundbücher sind in maschineller Form als automatisierte Datei zu führen. 2Die Grundbücher über das Bergwerkseigentum können bis zum 31. Dezember 2010 in Papierform geführt werden.