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§ 1 GBFVO - Entsprechende Anwendung der Grundbuchverfügung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Redaktionelle Abkürzung
GBFVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350

(1) Auf die Grundbücher über die in § 50 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes genannten Rechte und das Bergwerkseigentum ist die Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht diese Verordnung etwas anderes bestimmt.

(2) Der Inhalt des Rechts oder Bergwerkseigentums ist im Bestandsverzeichnis in dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen.

(3) Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist die Art des belasteten Rechts oder die Bezeichnung als Bergwerkseigentum anzugeben.