§ 1 GBFVO - Entsprechende Anwendung der Grundbuchverfügung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Führung von Grundbüchern
- Redaktionelle Abkürzung
- GBFVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32350
(1) Auf die Grundbücher über die in § 50 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes genannten Rechte und das Bergwerkseigentum ist die Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht diese Verordnung etwas anderes bestimmt.
(2) Der Inhalt des Rechts oder Bergwerkseigentums ist im Bestandsverzeichnis in dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen.
(3) Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist die Art des belasteten Rechts oder die Bezeichnung als Bergwerkseigentum anzugeben.