15. RÄndStV,NI - Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Bibliographie

Titel
Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
15. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186 - VORIS 22620 -)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag1
Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages2
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages4
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages5
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages6
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung7
Protokollerklärung aller LänderAnhang

Art. 1 15. RÄndStV - Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (1)

Bibliographie

Titel
Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
15. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

> Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 10. August 2018 (BGBl. I S. 1349)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 [Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seiten 477, 478]) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.

  2. 2.

    Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.

  3. 3.

    Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Art. 3 15. RÄndStV - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 

Bibliographie

Titel
Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
15. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Im Inhaltsverzeichnis wird § 16 wie folgt neu gefasst:

    "Dauer der Werbung, Sponsoring".

  2. 2.

    In § 8a Abs. 1 Satz 6 wird der Verweis auf "§ 13 Abs. 1 Satz 3" durch den Verweis auf "§ 13 Satz 3" ersetzt.

  3. 3.

    In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "die Rundfunkgebühr" durch die Wörter "den Rundfunkbeitrag" ersetzt.

  4. 4.

    § 13 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 13
    Finanzierung

    Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden."

  5. 5.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "Gebührenerträge" durch das Wort "Beitragserträge" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 wird das Wort "Gebührenfestsetzung" durch das Wort "Beitragsfestsetzung" ersetzt.

  6. 6.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

      "§ 16
      Dauer der Werbung, Sponsoring".
    2. b)

      Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

      "(6) Sponsoring findet nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen im Fernsehen nicht statt; dies gilt nicht für das Sponsoring der Übertragung von Großereignissen nach § 4 Abs. 2."

  7. 7.

    In § 43 Satz 2 werden die Wörter "der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "dem Rundfunkbeitrag" ersetzt.

  8. 8.

    § 52b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 1 wird das Wort "gebührenfinanzierten" durch das Wort "beitragsfinanzierten" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "gebührenfinanzierten" durch das Wort "beitragsfinanzierten" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "gebührenfinanzierten" durch das Wort "beitragsfinanzierten" ersetzt.

  9. 9.

    § 62 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" durch das Wort "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" durch das Wort "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Rundfunkgebührenerhöhung" durch das Wort "Rundfunkbeitragserhöhung" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 5 wird das Wort "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" durch das Wort "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ersetzt.

      3. cc)

        In Satz 6 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2 sowie" gestrichen.

  10. 10.

    In § 64 Satz 1 werden die Wörter "an der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "am Rundfunkbeitrag" ersetzt.

Art. 4 15. RÄndStV - Änderung des ZDF-Staatsvertrages 

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Titel
Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
15. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

In § 29 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, werden die Wörter "der Fernsehgebühr" durch die Wörter "dem Rundfunkbeitrag" ersetzt.