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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Art. 3 15. RÄndStV - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 

Bibliographie

Titel
Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
15. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Im Inhaltsverzeichnis wird § 16 wie folgt neu gefasst:

    "Dauer der Werbung, Sponsoring".

  2. 2.

    In § 8a Abs. 1 Satz 6 wird der Verweis auf "§ 13 Abs. 1 Satz 3" durch den Verweis auf "§ 13 Satz 3" ersetzt.

  3. 3.

    In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "die Rundfunkgebühr" durch die Wörter "den Rundfunkbeitrag" ersetzt.

  4. 4.

    § 13 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 13
    Finanzierung

    Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden."

  5. 5.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "Gebührenerträge" durch das Wort "Beitragserträge" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 wird das Wort "Gebührenfestsetzung" durch das Wort "Beitragsfestsetzung" ersetzt.

  6. 6.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

      "§ 16
      Dauer der Werbung, Sponsoring".
    2. b)

      Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

      "(6) Sponsoring findet nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen im Fernsehen nicht statt; dies gilt nicht für das Sponsoring der Übertragung von Großereignissen nach § 4 Abs. 2."

  7. 7.

    In § 43 Satz 2 werden die Wörter "der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "dem Rundfunkbeitrag" ersetzt.

  8. 8.

    § 52b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 1 wird das Wort "gebührenfinanzierten" durch das Wort "beitragsfinanzierten" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "gebührenfinanzierten" durch das Wort "beitragsfinanzierten" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "gebührenfinanzierten" durch das Wort "beitragsfinanzierten" ersetzt.

  9. 9.

    § 62 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" durch das Wort "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" durch das Wort "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Rundfunkgebührenerhöhung" durch das Wort "Rundfunkbeitragserhöhung" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 5 wird das Wort "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" durch das Wort "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ersetzt.

      3. cc)

        In Satz 6 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2 sowie" gestrichen.

  10. 10.

    In § 64 Satz 1 werden die Wörter "an der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "am Rundfunkbeitrag" ersetzt.