Art. 3 15. RÄndStV - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Bibliographie
- Titel
- Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- 15. RÄndStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010, wird wie folgt geändert:
- 1.
Im Inhaltsverzeichnis wird § 16 wie folgt neu gefasst:
"Dauer der Werbung, Sponsoring".
- 2.
In § 8a Abs. 1 Satz 6 wird der Verweis auf "§ 13 Abs. 1 Satz 3" durch den Verweis auf "§ 13 Satz 3" ersetzt.
- 3.
In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "die Rundfunkgebühr" durch die Wörter "den Rundfunkbeitrag" ersetzt.
- 4.
§ 13 wird wie folgt neu gefasst:
"§ 13 Finanzierung Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden."
- 5.
§ 14 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "Gebührenerträge" durch das Wort "Beitragserträge" ersetzt.
- b)
In Absatz 5 wird das Wort "Gebührenfestsetzung" durch das Wort "Beitragsfestsetzung" ersetzt.
- 6.
§ 16 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
"§ 16 Dauer der Werbung, Sponsoring". - b)
Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
"(6) Sponsoring findet nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen im Fernsehen nicht statt; dies gilt nicht für das Sponsoring der Übertragung von Großereignissen nach § 4 Abs. 2."
- 7.
In § 43 Satz 2 werden die Wörter "der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "dem Rundfunkbeitrag" ersetzt.
- 8.
§ 52b wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 1 wird das Wort "gebührenfinanzierten" durch das Wort "beitragsfinanzierten" ersetzt.
- b)
In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "gebührenfinanzierten" durch das Wort "beitragsfinanzierten" ersetzt.
- c)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "gebührenfinanzierten" durch das Wort "beitragsfinanzierten" ersetzt.
- 9.
§ 62 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" durch das Wort "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ersetzt.
- b)
In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" durch das Wort "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ersetzt.
- c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird das Wort "Rundfunkgebührenerhöhung" durch das Wort "Rundfunkbeitragserhöhung" ersetzt.
- bb)
In Satz 5 wird das Wort "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" durch das Wort "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ersetzt.
- cc)
In Satz 6 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2 sowie" gestrichen.
- 10.
In § 64 Satz 1 werden die Wörter "an der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "am Rundfunkbeitrag" ersetzt.