VV-LHOJBestAV,NI - VV-LHO-Justizbestimmungen-Allgemeine Verfügung

Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)

Bibliographie

Titel
Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Redaktionelle Abkürzung
VV-LHOJBestAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

AV d. MJ v. 16.2.2009 (5100 - 104. 127)

Vom 16. Februar 2009 (Nds. Rpfl. S. 82)

Geändert durch AV vom 17. September 2012 (Nds. Rpfl. S. 302)

- VORIS 35110 -

AV d. MJ v. 9.11.2005 - Nds. Rpfl. S. 368 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zu § 9 LHO1
Zu § 58 LHO2
Zu § 59 LHO3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten4

Abschnitt 1 VV-LHOJBestAV - 1. Zu § 9 LHO

Bibliographie

Titel
Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Redaktionelle Abkürzung
VV-LHOJBestAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

1Aufgrund der VV Nr. 1.2 zu § 9 LHO wird bestimmt, dass bei allen Dienststellen des Geschäftsbereichs eine für Haushaltsangelegenheiten zuständige Bedienstete oder ein für Haushaltsangelegenheiten zuständiger Bediensteter des höheren oder gehobenen Dienstes zur Beauftragten für den Haushalt oder zum Beauftragten für den Haushalt bestellt werden kann. 2Sofern von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, nimmt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe selbst wahr.

Abschnitt 2 VV-LHOJBestAV - 2. Zu § 58 LHO

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Titel
Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Redaktionelle Abkürzung
VV-LHOJBestAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

2.1
1Die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs gemäß § 58 LHO wird auf die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen und die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege übertragen. 2Für den Abschluss eines Vergleichs ist Voraussetzung, dass der nach Satz 1 zuständigen Behörde entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen oder die Einwilligung des Finanzministeriums zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben allgemein oder im Einzelfall erteilt ist.

2.2
Die Landgerichte sind anstelle der ihrer Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist anstelle der Sozialgerichte, soweit es sich nicht um Präsidialgerichte handelt, das Landesarbeitsgericht ist anstelle der Arbeitsgerichte und die Justizvollzugsanstalt Hannover ist anstelle der Justizvollzugseinrichtungen zuständig, wenn der Anspruch, der den Vergleichsverhandlungen zugrunde liegt, 500 EUR übersteigt.

2.3
Soweit es nach den Nummern 3.1.2, 3.2 und 3.3 der VV zu § 58 LHO der Einwilligung des Finanzministeriums bedarf, ist dem Justizministerium auf dem Dienstweg zu berichten.

2.4
Die Befugnis der Oberfinanzdirektion Niedersachsen zu Vergleichabschlüssen nach der AV d. MJ v. 23.12.2002 (Nds. Rpfl. 2003, S. 32), zuletzt geändert durch AV v. 22.12.2009 (Nds. Rpfl. 2010, S. 49), bleibt unberührt.

Abschnitt 3 VV-LHOJBestAV - 3. Zu § 59 LHO

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Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Redaktionelle Abkürzung
VV-LHOJBestAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

3.1
Die Befugnis zur Entscheidung über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gemäß § 59 LHO wird auf die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen und die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege übertragen, soweit die Entscheidung nach den VV zu § 59 LHO nicht der Einwilligung des Finanzministeriums bedarf.

3.2
Die Landgerichte sind anstelle der ihrer Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist anstelle der Sozialgerichte, soweit es sich nicht um Präsidialgerichte handelt, und das Landesarbeitsgericht ist anstelle der Arbeitsgerichte zuständig, wenn der Anspruch, über den zu entscheiden ist, 10.000 EUR übersteigt.

3.3
Die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Niedersachsen für die Niederschlagung rückständiger Forderungen nach der AV d. MJ v. 23.12.2002 (Nds. Rpfl. 2003, S. 32), zuletzt geändert durch AV v. 22.12.2009 (Nds. Rpfl. 2010, S. 49), bleibt unberührt.

3.4
Die Zuständigkeit für die Stundung und den Erlass von Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüchen und sonstigen Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4a bis 9 der Justizbeitreibungsordnung richtet sich nach den besonderen Bestimmungen über Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 24.11.1994 (Nds. Rpfl. S. 354), zuletzt geändert durch AV v. 22.12.2005 (Nds. Rpfl. 2010, S. 49).

Abschnitt 4 VV-LHOJBestAV - 4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
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VV-LHOJBestAV,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

1Diese AV tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2Zugleich wird die AV d. MJ v. 9.11.2005 aufgehoben.