Abschnitt 1 VV-LHOJBestAV - 1. Zu § 9 LHO
Bibliographie
- Titel
- Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Redaktionelle Abkürzung
- VV-LHOJBestAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35110
1Aufgrund der VV Nr. 1.2 zu § 9 LHO wird bestimmt, dass bei allen Dienststellen des Geschäftsbereichs eine für Haushaltsangelegenheiten zuständige Bedienstete oder ein für Haushaltsangelegenheiten zuständiger Bediensteter des höheren oder gehobenen Dienstes zur Beauftragten für den Haushalt oder zum Beauftragten für den Haushalt bestellt werden kann. 2Sofern von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, nimmt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe selbst wahr.