Abschnitt 3 VV-LHOJBestAV - 3. Zu § 59 LHO
Bibliographie
- Titel
- Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Redaktionelle Abkürzung
- VV-LHOJBestAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35110
3.1
Die Befugnis zur Entscheidung über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gemäß § 59 LHO wird auf die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen und die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege übertragen, soweit die Entscheidung nach den VV zu § 59 LHO nicht der Einwilligung des Finanzministeriums bedarf.
3.2
Die Landgerichte sind anstelle der ihrer Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist anstelle der Sozialgerichte, soweit es sich nicht um Präsidialgerichte handelt, und das Landesarbeitsgericht ist anstelle der Arbeitsgerichte zuständig, wenn der Anspruch, über den zu entscheiden ist, 10.000 EUR übersteigt.
3.3
Die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Niedersachsen für die Niederschlagung rückständiger Forderungen nach der AV d. MJ v. 23.12.2002 (Nds. Rpfl. 2003, S. 32), zuletzt geändert durch AV v. 22.12.2009 (Nds. Rpfl. 2010, S. 49), bleibt unberührt.
3.4
Die Zuständigkeit für die Stundung und den Erlass von Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüchen und sonstigen Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4a bis 9 der Justizbeitreibungsordnung richtet sich nach den besonderen Bestimmungen über Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 24.11.1994 (Nds. Rpfl. S. 354), zuletzt geändert durch AV v. 22.12.2005 (Nds. Rpfl. 2010, S. 49).