JLGr1AnwSZRdErl,NI - Justiz Laufbahngruppe 1 Anwärtersonderzuschläge-Runderlass

Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
JLGr1AnwSZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

RdErl. d. MF v. 2. 6. 2021 - 03602//1/§59 (VV) -

Vom 2. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1025)

- VORIS 20441 -

Abschnitt 1 JLGr1AnwSZRdErl

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
JLGr1AnwSZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20. 12. 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. 12. 2020 (Nds. GVBl. S. 496), werden Anwärterinnen und Anwärtern in der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 2. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1025)

Abschnitt 2 JLGr1AnwSZRdErl

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
JLGr1AnwSZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 2. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1025)

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