HWSHPrivHRdErl 2023,NI - Hochwasser 2023-Soforthilfe-Privathaushalte-Runderlass

Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen - Soforthilfe -

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen - Soforthilfe -
Redaktionelle Abkürzung
HWSHPrivHRdErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 17.01.2024 - 12-04011/0021-0001 -

Vom 17. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 46)

- VORIS 28200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Gegenstand und Art der Hilfen, Zuständigkeit1
Soforthilfe2
Schlussbestimmungen3
Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für Privathaushalte aus Mitteln des Landes Niedersachsen (Weihnachts-Hochwasser 2023)Anlage

Abschnitt 1 HWSHPrivHRdErl 2023 - Gegenstand und Art der Hilfen, Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen - Soforthilfe -
Redaktionelle Abkürzung
HWSHPrivHRdErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1 Zur Milderung von Notlagen aufgrund von Schäden, die durch die Hochwasserereignisse ab dem 24.12.2023 bis Ende Januar 2024 in Niedersachsen entstanden sind, gewährt das Land betroffenen Privathaushalten in den niedersächsischen Teilen der Einzugsgebiete der Gewässer:

  • Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze Bremen,

  • Wümme (bis zum Lesumsperrwerk),

  • Hunte (bis zum Huntesperrwerk),

  • Soeste,

  • Ems bis zur Seeschleuse Papenburg,

  • Vechte,

  • Sude mit Krainke und Rögnitz,

  • Seege,

  • Ilmenau,

  • Jeetzel,

  • Elbe bis Einmündung der Oste

finanzielle Hilfen als Billigkeitsleistungen (§ 53 LHO) nach Maßgabe dieser Richtlinie als Soforthilfe. Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer. Die Soforthilfe wird gewährt, um akute Notlagen bei der Unterkunft oder der Wiederbeschaffung von Hausrat finanziell zu überbrücken. Die Hilfen sind grundsätzlich nicht rückzahlbar.

1.2 Unter hochwasserbedingte Schäden fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die in zulässiger Weise vor der vorläufigen Sicherung oder der Ausweisung der Überschwemmungsgebietsverordnung errichtet worden sind.

1.3 Auf die Gewährung einer Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet nach Antragsprüfung über eine Gewährung der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Gewährt das Land im Zusammenhang mit den in Nummer 1.1 genannten Schäden weitere Hilfen, werden die Hilfen angerechnet. Wenn und soweit Versicherungsschutz im Rahmen der geltend gemachten Notlage besteht, sind etwaige Ansprüche gegenüber der Versicherung in Höhe der geleisteten Hilfe an das Land Niedersachsen abzutreten.

1.5 Bewilligungsstellen sind die von dem Hochwasserereignis betroffenen örtlich zuständigen Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die großen selbständigen Städte.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des RdErl. vom 17. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 46)

Abschnitt 2 HWSHPrivHRdErl 2023 - Soforthilfe

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen - Soforthilfe -
Redaktionelle Abkürzung
HWSHPrivHRdErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

2.1 Zweck und Umfang

2.1.1 Den in einer besonderen Weise vom Hochwasser betroffenen Privathaushalten soll die Möglichkeit gegeben werden, eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen finanziell zu bewältigen. Hierzu leistet die Soforthilfe einen Beitrag.

2.1.2 Sofern beim Hausrat ein Gesamtschaden von voraussichtlich 5 000 EUR oder mehr entstanden ist, wird eine Soforthilfe in Höhe von 500 EUR für jede erwachsene Person und 250 EUR für jedes Kind gewährt, mindestens 1 000 EUR und maximal 2 500 EUR je Haushalt.

2.1.3 Wenn im Einzelfall eine besondere akute Notlage begründet dargelegt ist, kann für Privathaushalte ausnahmsweise eine Soforthilfe bis zu 20 000 EUR gewährt werden. Bei Darlegung einer besonderen akuten Notlage kann im Einzelfall eine Nothilfe auch bei einem voraussichtlichen Schaden von weniger als 5 000 EUR gewährt werden.

2.2 Antragsvoraussetzungen und Bewilligungsverfahren

2.2.1 In dem Antrag auf Gewährung von Soforthilfe (Anlage) sind die für die Entscheidung notwendigen Informationen einzutragen und die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Dies bezieht sich insbesondere auf die Mindestschadenshöhe und die Anzahl der zum Haushalt gehörenden, mit Hauptwohnsitz dort gemeldeten Personen.

2.2.2 Die Anträge auf Gewährung von Hilfen sind schriftlich oder sofern bei den jeweiligen Bewilligungsbehörden vorhanden, über das Servicekonto Niedersachsen, die Bund-ID oder eine andere Plattform bis zum 22.03.2024 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde überprüft die Angaben in dem Antrag auf Plausibilität. Sollten die in dem Antrag vorgebrachten Umstände einer weiteren Überprüfung bedürfen, wird die jeweilige Wohnortgemeinde gebeten, die Überprüfung vor Ort vorzunehmen.

2.2.3 Die Soforthilfe wird durch Bescheid gewährt unter der Auflage, dass die Verwendung der Soforthilfe durch Belege (Kaufquittungen oder Kauf- oder Dienstleistungsrechnungen mit Kontoüberweisungsbeleg) bis zum 30.06.2026 nachweisbar ist. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, sich die Belege vorlegen zu lassen. Wurde die ausgezahlte Soforthilfe nicht oder nicht vollständig für den vorgesehenen Zweck verwendet oder die Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, kann sie ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

2.2.4 Weitere Auflagen oder Bedingungen in dem Bescheid erübrigen sich; Ergänzungen und Zusätze sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles möglich.

2.3 Das MU ist berechtigt, im Einzelfall weitere Nachweise zur Überprüfung der Mittelverwendung anzufordern. Ein Prüfrecht besteht auch für den LRH.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des RdErl. vom 17. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 46)

Abschnitt 3 HWSHPrivHRdErl 2023 - Schlussbestimmungen

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Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen - Soforthilfe -
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Dieser RdErl. tritt am 24.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des RdErl. vom 17. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 46)

An die
Landkreise, Region Hannover, kreisfreien Städte, Landeshauptstadt Hannover und großen selbständigen Städte

Anlage HWSHPrivHRdErl 2023 - Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für Privathaushalte aus Mitteln des Landes Niedersachsen (Weihnachts-Hochwasser 2023)

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Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen - Soforthilfe -
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HWSHPrivHRdErl 2023,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
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Gliederungs-Nr.
28200

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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des RdErl. vom 17. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 46)