Abschnitt 1 HWSHPrivHRdErl 2023 - Gegenstand und Art der Hilfen, Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen - Soforthilfe -
- Redaktionelle Abkürzung
- HWSHPrivHRdErl 2023,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
1.1 Zur Milderung von Notlagen aufgrund von Schäden, die durch die Hochwasserereignisse ab dem 24.12.2023 bis Ende Januar 2024 in Niedersachsen entstanden sind, gewährt das Land betroffenen Privathaushalten in den niedersächsischen Teilen der Einzugsgebiete der Gewässer:
Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze Bremen,
Wümme (bis zum Lesumsperrwerk),
Hunte (bis zum Huntesperrwerk),
Soeste,
Ems bis zur Seeschleuse Papenburg,
Vechte,
Sude mit Krainke und Rögnitz,
Seege,
Ilmenau,
Jeetzel,
Elbe bis Einmündung der Oste
finanzielle Hilfen als Billigkeitsleistungen (§ 53 LHO) nach Maßgabe dieser Richtlinie als Soforthilfe. Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer. Die Soforthilfe wird gewährt, um akute Notlagen bei der Unterkunft oder der Wiederbeschaffung von Hausrat finanziell zu überbrücken. Die Hilfen sind grundsätzlich nicht rückzahlbar.
1.2 Unter hochwasserbedingte Schäden fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die in zulässiger Weise vor der vorläufigen Sicherung oder der Ausweisung der Überschwemmungsgebietsverordnung errichtet worden sind.
1.3 Auf die Gewährung einer Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet nach Antragsprüfung über eine Gewährung der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Gewährt das Land im Zusammenhang mit den in Nummer 1.1 genannten Schäden weitere Hilfen, werden die Hilfen angerechnet. Wenn und soweit Versicherungsschutz im Rahmen der geltend gemachten Notlage besteht, sind etwaige Ansprüche gegenüber der Versicherung in Höhe der geleisteten Hilfe an das Land Niedersachsen abzutreten.
1.5 Bewilligungsstellen sind die von dem Hochwasserereignis betroffenen örtlich zuständigen Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die großen selbständigen Städte.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des RdErl. vom 17. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 46)