Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 24.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 HWSHPrivHRdErl 2023 - Soforthilfe

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen - Soforthilfe -
Redaktionelle Abkürzung
HWSHPrivHRdErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

2.1 Zweck und Umfang

2.1.1 Den in einer besonderen Weise vom Hochwasser betroffenen Privathaushalten soll die Möglichkeit gegeben werden, eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen finanziell zu bewältigen. Hierzu leistet die Soforthilfe einen Beitrag.

2.1.2 Sofern beim Hausrat ein Gesamtschaden von voraussichtlich 5 000 EUR oder mehr entstanden ist, wird eine Soforthilfe in Höhe von 500 EUR für jede erwachsene Person und 250 EUR für jedes Kind gewährt, mindestens 1 000 EUR und maximal 2 500 EUR je Haushalt.

2.1.3 Wenn im Einzelfall eine besondere akute Notlage begründet dargelegt ist, kann für Privathaushalte ausnahmsweise eine Soforthilfe bis zu 20 000 EUR gewährt werden. Bei Darlegung einer besonderen akuten Notlage kann im Einzelfall eine Nothilfe auch bei einem voraussichtlichen Schaden von weniger als 5 000 EUR gewährt werden.

2.2 Antragsvoraussetzungen und Bewilligungsverfahren

2.2.1 In dem Antrag auf Gewährung von Soforthilfe (Anlage) sind die für die Entscheidung notwendigen Informationen einzutragen und die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Dies bezieht sich insbesondere auf die Mindestschadenshöhe und die Anzahl der zum Haushalt gehörenden, mit Hauptwohnsitz dort gemeldeten Personen.

2.2.2 Die Anträge auf Gewährung von Hilfen sind schriftlich oder sofern bei den jeweiligen Bewilligungsbehörden vorhanden, über das Servicekonto Niedersachsen, die Bund-ID oder eine andere Plattform bis zum 22.03.2024 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde überprüft die Angaben in dem Antrag auf Plausibilität. Sollten die in dem Antrag vorgebrachten Umstände einer weiteren Überprüfung bedürfen, wird die jeweilige Wohnortgemeinde gebeten, die Überprüfung vor Ort vorzunehmen.

2.2.3 Die Soforthilfe wird durch Bescheid gewährt unter der Auflage, dass die Verwendung der Soforthilfe durch Belege (Kaufquittungen oder Kauf- oder Dienstleistungsrechnungen mit Kontoüberweisungsbeleg) bis zum 30.06.2026 nachweisbar ist. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, sich die Belege vorlegen zu lassen. Wurde die ausgezahlte Soforthilfe nicht oder nicht vollständig für den vorgesehenen Zweck verwendet oder die Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, kann sie ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

2.2.4 Weitere Auflagen oder Bedingungen in dem Bescheid erübrigen sich; Ergänzungen und Zusätze sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles möglich.

2.3 Das MU ist berechtigt, im Einzelfall weitere Nachweise zur Überprüfung der Mittelverwendung anzufordern. Ein Prüfrecht besteht auch für den LRH.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des RdErl. vom 17. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 46)