2.1
Umfang der Planung
Gemäß § 100 StrlSchG stellen die Länder allgemeine und besondere Notfallpläne auf. Diese Notfallpläne der Länder ergänzen und konkretisieren den allgemeinen Notfallplan und die besonderen Notfallpläne des Bundes, soweit die Länder für die Planung oder Durchführung von Schutzmaßnahmen zuständig sind. Gemäß § 10c Abs. 1 NKatSG hat das MI im Einvernehmen mit dem MU einen landesweiten Notfallplan zu erstellen; die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, daran mitzuwirken.
Durch die Katastrophenschutzbehörden, in deren Bezirk sich eine in § 10c Abs. 1 Satz 1 NKatSG genannte Anlage befindet, ist der örtliche externe Notfallplan gemäß § 10c Abs. 1 Satz 3 NKatSG zu erstellen. Die in § 10c Abs. 1 Satz 1 NKatSG genannten Anlagen sind kerntechnische Anlagen (§ 2 Abs. 3a Nr. 1 des Atomgesetzes), Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und diesen gleichgestellte Anlagen.
Soweit der Bezirk einer anderen Katastrophenschutzbehörde innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 20 km um ein Kernkraftwerk liegt, hat diese gemäß § 10c Abs. 1 Satz 4 NKatSG einen Anschlussplan zu erstellen.
In Anwendung der Rahmenempfehlung für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen der SSK vom 19.2./20.2.2015 ist es empfohlen, für endgültig stillgelegte Kernkraftwerke die Planungsgebiete entsprechend der SSK-Empfehlung "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken" vom 13.2./14.2.2014 solange aufrecht zu erhalten, wie Brennstoffe in der Anlage verwahrt sind, jedoch längstens für die Dauer von drei Jahren ab dem Tag der letzten Abschaltung. Für den Fall, dass nach Ablauf der drei Jahre noch Brennstoff in der Anlage vorhanden ist, können die Planungsgebiete entsprechend der Regelung für heute bereits stillgelegte Kernkraftwerke festgelegt werden. Maßgeblich ist hier die SSK-Empfehlung "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung stillgelegter Kernkraftwerke" vom 20.10./21.10.2014. Demnach können die Planungsgebiete der (alten) Zentralzone, der (alten) Mittelzone und der (alten) Außenzone einschließlich der dort geplanten Maßnahmen beibehalten werden. In Niedersachsen wird daher die (alte) Mittelzone, die sich im Radius von 10 km um das jeweilige Objekt erstreckte und in der Evakuierungsplanungen vorzunehmen waren, herangezogen. Für alle in § 10c Abs. 1 Satz 1 NKatSG genannten Anlagen mit Ausnahme der aktiven Kernkraftwerke sind entsprechende Planungen im 10 km-Radius um die Anlagen vorzunehmen.
2.2
Kategorien von Katastrophenschutzbehörden im landesweiten Notfallplan
Für den landesweiten Notfallplan ist eine Kategorisierung der Katastrophenschutzbehörden erfolgt. Die Kategorien lauten wie folgt:
a)
Typ I-Behörden: Katastrophenschutzbehörden, deren Bezirk innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 20 km um ein aktives Kernkraftwerk liegt.
b)
Typ II-Behörden: Katastrophenschutzbehörden, die nicht Typ I-Behörden sind und deren Bezirk innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 10 km-Radius um eine kerntechnische Anlage liegt.
c)
Unterstützungsbehörden: alle Katastrophenschutzbehörden, die weder Typ I- noch Typ II-Behörde sind.
Abweichende Festlegungen können im Kennziffernplan getroffen werden.
Ein aktives Kernkraftwerk ist ein nicht endgültig stillgelegtes Kernkraftwerk.