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  • ab 15.09.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 KzPURdErl - Kennziffernplan

Bibliographie

Titel
Umsetzung des Kennziffernplans gemäß § 10c NKatSG
Redaktionelle Abkürzung
KzPURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Die durch die Kennziffern vorgegebene Systematik des landesweiten Notfallplans für den Bevölkerungsschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen ist im Interesse der notwendigen landeseinheitlichen Organisation des Katastrophenschutzes unbedingt einzuhalten. Unter den Kennziffern dürfen nur die dort vorgesehenen Angaben eingetragen werden.

Notwendige Ergänzungen des Kennziffernplans erfolgen landeseinheitlich durch das MI.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 1. September 2019 (Nds. MBl. S. 1282, 1498)