Betr.: §§ 57, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
Zu Zweifelsfragen, die sich im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen ergeben haben, die durch Artikel 1 Nr. 3 sowie durch Artikel 5 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erfolgt sind, gebe ich folgende Hinweise:
1.
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 57 BeamtVG)
1.1
Die Änderungen des § 57 BeamtVG dienen der Klarstellung; sie sind mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft getreten (Artikel 7 Abs. 6 des Änderungsgesetzes).
1.2
Die Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 57 Abs. 1 Satz 1 sowie § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) tritt im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung ein, falls in diesem Zeitpunkt auch der Scheidungsausspruch rechtskräftig ist. Andernfalls wird die rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (§ 629d ZPO).
2.
Zu Artikel 5 (Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG)
Durch Artikel 5 Nr. 1 wird die Vorschrift des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG, die mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durch Artikel 35 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) angefügt wurde, mit Wirkung vom 1. Januar 1986 neu gefaßt. Zur Geschäftserleichterung liegt eine Synopse der beiden Fassungen des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG bei (Anlage 1) (1) . Die Regelung, die in Halbsatz 1 Buchstabe b i.V.mit Halbsatz 2 der Neufassung des Absatzes 3 Satz 1 enthalten ist, stimmt inhaltlich überein mit der Regelung des Absatzes 3 in seiner bisherigen Fassung.
Zu der am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Fassung (und, soweit mit ihr inhaltlich übereinstimmend, zu der vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung) dieser Vorschrift bemerke ich folgendes:
2.1
Allgemeines
Für Bezugszeiten nach dem 31. Dezember 1985 ist in Fällen, in denen die Versorgung auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis beruht, § 55 BeamtVG mit den Maßgaben anzuwenden, die in Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe a und b des 2. HStruktG vorgeschrieben sind. Hierbei ist zunächst die Maßgabe des Halbsatzes 1 Buchstabe a und sodann die Maßgabe des Halbsatzes 1 Buchstabe b zu berücksichtigen; denn erst nach der Berücksichtigung der Maßgabe des Halbsatzes 1 Buchstabe a ist ersichtlich, ob und inwieweit sich die Mindestbelassungsvorschrift des Halbsatzes 1 Buchstabe b noch auswirkt. Nach Berücksichtigung beider Maßgaben kann "der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe", berechnet werden; der Unterschied ist nur insoweit zu zahlen, als er einen noch zustehenden Ausgleich übersteigt (Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des 2. HStruktG). Für die Berechnung des Ausgleichs selbst sind die Maßgaben nicht zu berücksichtigen (Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 2 des 2. HStruktG).
2.2
Begriff der Versorgungsbezüge
Zu den Versorgungsbezügen i.S. des Artikels 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG gehört auch ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG.
2.3
Zusammentreffen des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG mit § 55 Abs. 7 BeamtVG
Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG gilt zusätzlich (kumulativ) zur Mindestbelassungsvorschrift des § 55 Abs. 7 i.V.mit § 53 Abs. 4 BeamtVG. Der Hinweis der Tz 53.4.1 BeamtVGVwV bleibt zu beachten.
2.4
Zusammentreffen des § 55 mit § 53 BeamtVG
Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezug, Rente und Verwendungseinkommen ist der Versorgungsbezug zunächst gemäß § 55 und sodann gemäß § 53 BeamtVG zu regeln (§ 55 Abs. 5 BeamtVG).
Bei der hiernach zunächst durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG ist Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG zu berücksichtigen.
Bei der dann durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG ist von der nach Anwendung des § 55 Abs. 1 bis 4 BeamtVG verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen (§ 55 Abs. 5 BeamtVG). Nach meiner Auffassung gehört zur Gesamtversorgung in diesem Sinne auch der in der vorstehenden Tz 2.1 Satz 3 genannte Unterschied (abzüglich eines noch gezahlten Ausgleichs).
Nach Anwendung des § 53 (i.V.mit § 55 Abs. 5) BeamtVG ist m.E. im Hinblick auf Sinn und Zweck des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG der Versorgungsbezug mindestens
- in Höhe des Betrages nach Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG
oder, falls dies günstiger ist,
- in Höhe des in der vorstehenden Tz 2.1 Satz 3 genannten Unterschiedes
zu belassen (abzüglich eines noch gezahlten Ausgleichs). Dies gilt nicht, wenn und soweit der Versorgungsbezug auch durch die Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG ohne Anwendung des § 55 BeamtVG auf einen geringeren Betrag gekürzt werden würde.
Vgl. Anlage 2, Beispiel 1.
2.5
Zusammentreffen des § 55 mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder mit § 56 BeamtVG
Trifft § 55 mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BeamtVG zusammen, so gilt § 55 Abs. 6 BeamtVG.
Bei der hiernach durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG ist Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG zu berücksichtigen.
Für die Anwendung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BeamtVG auf den früheren Versorgungsbezug kommt keine Mindestbelassungsvorschrift in Betracht.
Nach Anwendung des § 55 Abs. 6 BeamtVG ist m.E. im Hinblick auf Sinn und Zweck des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG auch der frühere Versorgungsbezug mindestens
- in Höhe des Betrages nach Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG
oder, falls dies günstiger ist,
- in Höhe des in der vorstehenden Tz 2.1 Satz 3 genannten Unterschiedes
zu belassen (abzüglich eines noch gezahlten Ausgleichs). Dies gilt nicht, wenn und soweit der frühere Versorgungsbezug auch durch die Ruhensregelung des § 54 BeamtVG ohne Anwendung des § 55 BeamtVG auf einen geringeren Betrag gekürzt werden würde.
Entsprechendes gilt für ein Zusammentreffen des § 55 mit § 56 BeamtVG (vgl. die Tz 56.1.5 Satz 1 BeamtVGVwV).
Vgl. Anlage 2, Beispiel 2.
2.6 (2)
Zusammentreffen des § 55 mit § 54 Abs. 1 Nr. 3 oder mit § 54 Abs. 4 BeamtVG
Trifft § 55 mit § 54 Abs. 1 Nr. 3 oder mit § 54 Abs. 4 BeamtVG zusammen, so ist zunächst § 54 und dann § 55 BeamtVG anzuwenden (Tz 55.0.3 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVGVwV).
Bei der hiernach zunächst durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG ist die Mindestbelassungsvorschrift des § 54 Abs. 3/§ 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu berücksichtigen.
Bei der dann durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG ist Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG ist m.E. daher der frühere Versorgungsbezug nach Durchführung beider Ruhensregelungen mindestens
- in Höhe des Betrages nach Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG
oder, falls dies günstiger ist,
- in Höhe des in der vorstehenden Tz 2.1 Satz 3 genannten Unterschiedes
zu belassen (abzüglich eines noch gezahlten Ausgleichs). Dies gilt nicht, wenn und soweit der Versorgungsbezug auch durch die Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG ohne Anwendung des § 55 BeamtVG auf einen geringeren Betrag gekürzt werden würde.
Vgl. Anlage 2, Beispiel 3.
2.7
§ 9 Satz 2 des Sonderzuwendungsgesetzes (SZG)
Im Monat Dezember erhöht sich bei Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG i.V.mit § 9 Satz 2 SZG der Mindestbelassungsbetrag um 20 v.H. der Sonderzuwendung (Grundbetrag und Sonderbetrag nach den §§ 7 und 8 SZG).
Vgl. Anlage 2, Beispiel 4
(2) Red. Anm.:
Nach dem RdErl. vom 8. Februar 1990 (Nds. MBl. S. 210) gilt:
"Anlage
Schnellbrief d. BMI v. 26.1.1990 - D III 4-223 321/64 -
Betr.:§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
Bezug: Mein Rundschreiben vom 15. Dezember 1986 - D III 4-223 321/64 -
In den Tz 2.1 bis 2.7 des o. g. Rundschreibens wird auf den Mindestbelassungsbetrag
nach Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG Bezug genommen. Dieser Mindestbelassungsbetrag, der bisher 20 v. H. der Versorgungsbezüge betrug, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1990 auf 40 v. H. der Versorgungsbezüge erhöht (§ 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. November 1989 [BGBl. I S. 2094]).
Aus diesem Anlaß ergänze ich, ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1990, den vierten (letzten) Absatz der Tz 2.6 des o. g. Rundschreibens durch folgenden Satz:
"Dies gilt nicht, wenn und soweit der Versorgungsbezug auch durch die Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG ohne Anwendung des § 55 BeamtVG auf einen geringeren Betrag gekürzt werden würde."
In den Tz. 2.4 und 2.5 des Rundschreibens ist ein entsprechender Hinweis bereits enthalten."