BeVG§57RdErl,NI - Beamtenversorgungsgesetz § 57 RdErl

§§ 57, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes, Art. 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes

Bibliographie

Titel
§§ 57, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes, Art. 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BeVG§57RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046057

RdErl. d. MF v. 8. 1. 1987 - 46 21 13/55 -

Vom 8. Januar 1987 (Nds. MBl. S. 130)

Geändert durch RdErl. vom 8. Februar 1990 (Nds. MBl. S. 210)

- GültL 33/198 -

- VORIS 20442 000 000 46 057 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. v. 3. 2. 1983 (Nds. MBl. S. 188)
  2. b)
    RdErl. v. 17. 9. 1984 (Nds. MBl. S. 780)

- GültL 33/161, 179 -

Abschnitt 1 BeVG§57RdErl

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Titel
§§ 57, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes, Art. 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
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Gliederungs-Nr.
20442000046057

Der BMI hat mit dem als Anlage auszugsweise abgedruckten RdSchr. vom 15.12.1986 - D III 4-223 321/64 - weitere Hinweise zu den o.a. Vorschriften, insbesondere zur Anwendung des Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG i.d.F. des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 18.7.1985 (BGBl. I S. 1513) beim Zusammentreffen mehrerer Ruhensvorschriften, bekanntgegeben. Ich bitte, entsprechend zu verfahren.

Abschnitt 2 BeVG§57RdErl

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Titel
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20442000046057

Wegen der in den Nrn. 2.2 und 2.3 des RdSchr. enthaltenen Hinweise ist die Nr. 1 des Bezugserlasses zu b gegenstandslos und zu streichen.

An das
Landesverwaltungsamt.

Nachrichtlich:

An die
Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Anlage 1 BeVG§57RdErl - RdSchr. d. BMI v. 15.12.1986 - D III 4-223 321/64 - Auszug -

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Titel
§§ 57, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes, Art. 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
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20442000046057

Betr.: §§ 57, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)

Zu Zweifelsfragen, die sich im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen ergeben haben, die durch Artikel 1 Nr. 3 sowie durch Artikel 5 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erfolgt sind, gebe ich folgende Hinweise:

1.
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 57 BeamtVG)

1.1
Die Änderungen des § 57 BeamtVG dienen der Klarstellung; sie sind mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft getreten (Artikel 7 Abs. 6 des Änderungsgesetzes).

1.2
Die Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 57 Abs. 1 Satz 1 sowie § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) tritt im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung ein, falls in diesem Zeitpunkt auch der Scheidungsausspruch rechtskräftig ist. Andernfalls wird die rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (§ 629d ZPO).

2.
Zu Artikel 5 (Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG)

Durch Artikel 5 Nr. 1 wird die Vorschrift des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG, die mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durch Artikel 35 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) angefügt wurde, mit Wirkung vom 1. Januar 1986 neu gefaßt. Zur Geschäftserleichterung liegt eine Synopse der beiden Fassungen des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG bei (Anlage 1) (1) . Die Regelung, die in Halbsatz 1 Buchstabe b i.V.mit Halbsatz 2 der Neufassung des Absatzes 3 Satz 1 enthalten ist, stimmt inhaltlich überein mit der Regelung des Absatzes 3 in seiner bisherigen Fassung.

Zu der am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Fassung (und, soweit mit ihr inhaltlich übereinstimmend, zu der vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung) dieser Vorschrift bemerke ich folgendes:

2.1
Allgemeines

Für Bezugszeiten nach dem 31. Dezember 1985 ist in Fällen, in denen die Versorgung auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis beruht, § 55 BeamtVG mit den Maßgaben anzuwenden, die in Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe a und b des 2. HStruktG vorgeschrieben sind. Hierbei ist zunächst die Maßgabe des Halbsatzes 1 Buchstabe a und sodann die Maßgabe des Halbsatzes 1 Buchstabe b zu berücksichtigen; denn erst nach der Berücksichtigung der Maßgabe des Halbsatzes 1 Buchstabe a ist ersichtlich, ob und inwieweit sich die Mindestbelassungsvorschrift des Halbsatzes 1 Buchstabe b noch auswirkt. Nach Berücksichtigung beider Maßgaben kann "der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe", berechnet werden; der Unterschied ist nur insoweit zu zahlen, als er einen noch zustehenden Ausgleich übersteigt (Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des 2. HStruktG). Für die Berechnung des Ausgleichs selbst sind die Maßgaben nicht zu berücksichtigen (Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 2 des 2. HStruktG).

2.2
Begriff der Versorgungsbezüge

Zu den Versorgungsbezügen i.S. des Artikels 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG gehört auch ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG.

2.3
Zusammentreffen des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG mit § 55 Abs. 7 BeamtVG

Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG gilt zusätzlich (kumulativ) zur Mindestbelassungsvorschrift des § 55 Abs. 7 i.V.mit § 53 Abs. 4 BeamtVG. Der Hinweis der Tz 53.4.1 BeamtVGVwV bleibt zu beachten.

2.4
Zusammentreffen des § 55 mit § 53 BeamtVG

Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezug, Rente und Verwendungseinkommen ist der Versorgungsbezug zunächst gemäß § 55 und sodann gemäß § 53 BeamtVG zu regeln (§ 55 Abs. 5 BeamtVG).

Bei der hiernach zunächst durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG ist Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG zu berücksichtigen.

Bei der dann durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG ist von der nach Anwendung des § 55 Abs. 1 bis 4 BeamtVG verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen (§ 55 Abs. 5 BeamtVG). Nach meiner Auffassung gehört zur Gesamtversorgung in diesem Sinne auch der in der vorstehenden Tz 2.1 Satz 3 genannte Unterschied (abzüglich eines noch gezahlten Ausgleichs).

Nach Anwendung des § 53 (i.V.mit § 55 Abs. 5) BeamtVG ist m.E. im Hinblick auf Sinn und Zweck des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG der Versorgungsbezug mindestens

  • in Höhe des Betrages nach Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG

oder, falls dies günstiger ist,

  • in Höhe des in der vorstehenden Tz 2.1 Satz 3 genannten Unterschiedes

zu belassen (abzüglich eines noch gezahlten Ausgleichs). Dies gilt nicht, wenn und soweit der Versorgungsbezug auch durch die Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG ohne Anwendung des § 55 BeamtVG auf einen geringeren Betrag gekürzt werden würde.

Vgl. Anlage 2, Beispiel 1.

2.5
Zusammentreffen des § 55 mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder mit § 56 BeamtVG

Trifft § 55 mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BeamtVG zusammen, so gilt § 55 Abs. 6 BeamtVG.

Bei der hiernach durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG ist Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG zu berücksichtigen.

Für die Anwendung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BeamtVG auf den früheren Versorgungsbezug kommt keine Mindestbelassungsvorschrift in Betracht.

Nach Anwendung des § 55 Abs. 6 BeamtVG ist m.E. im Hinblick auf Sinn und Zweck des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG auch der frühere Versorgungsbezug mindestens

  • in Höhe des Betrages nach Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG

oder, falls dies günstiger ist,

  • in Höhe des in der vorstehenden Tz 2.1 Satz 3 genannten Unterschiedes

zu belassen (abzüglich eines noch gezahlten Ausgleichs). Dies gilt nicht, wenn und soweit der frühere Versorgungsbezug auch durch die Ruhensregelung des § 54 BeamtVG ohne Anwendung des § 55 BeamtVG auf einen geringeren Betrag gekürzt werden würde.

Entsprechendes gilt für ein Zusammentreffen des § 55 mit § 56 BeamtVG (vgl. die Tz 56.1.5 Satz 1 BeamtVGVwV).

Vgl. Anlage 2, Beispiel 2.

2.6 (2)
Zusammentreffen des § 55 mit § 54 Abs. 1 Nr. 3 oder mit § 54 Abs. 4 BeamtVG

Trifft § 55 mit § 54 Abs. 1 Nr. 3 oder mit § 54 Abs. 4 BeamtVG zusammen, so ist zunächst § 54 und dann § 55 BeamtVG anzuwenden (Tz 55.0.3 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVGVwV).

Bei der hiernach zunächst durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG ist die Mindestbelassungsvorschrift des § 54 Abs. 3/§ 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu berücksichtigen.

Bei der dann durchzuführenden Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG ist Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG ist m.E. daher der frühere Versorgungsbezug nach Durchführung beider Ruhensregelungen mindestens

  • in Höhe des Betrages nach Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG

oder, falls dies günstiger ist,

  • in Höhe des in der vorstehenden Tz 2.1 Satz 3 genannten Unterschiedes

zu belassen (abzüglich eines noch gezahlten Ausgleichs). Dies gilt nicht, wenn und soweit der Versorgungsbezug auch durch die Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG ohne Anwendung des § 55 BeamtVG auf einen geringeren Betrag gekürzt werden würde.

Vgl. Anlage 2, Beispiel 3.

2.7
§ 9 Satz 2 des Sonderzuwendungsgesetzes (SZG)

Im Monat Dezember erhöht sich bei Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG i.V.mit § 9 Satz 2 SZG der Mindestbelassungsbetrag um 20 v.H. der Sonderzuwendung (Grundbetrag und Sonderbetrag nach den §§ 7 und 8 SZG).

Vgl. Anlage 2, Beispiel 4

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt

(2) Red. Anm.:

Nach dem RdErl. vom 8. Februar 1990 (Nds. MBl. S. 210) gilt:
"Anlage

Schnellbrief d. BMI v. 26.1.1990 - D III 4-223 321/64 -

Betr.:§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
Bezug: Mein Rundschreiben vom 15. Dezember 1986 - D III 4-223 321/64 -

In den Tz 2.1 bis 2.7 des o. g. Rundschreibens wird auf den Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG Bezug genommen. Dieser Mindestbelassungsbetrag, der bisher 20 v. H. der Versorgungsbezüge betrug, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1990 auf 40 v. H. der Versorgungsbezüge erhöht (§ 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. November 1989 [BGBl. I S. 2094]).
Aus diesem Anlaß ergänze ich, ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1990, den vierten (letzten) Absatz der Tz 2.6 des o. g. Rundschreibens durch folgenden Satz:

"Dies gilt nicht, wenn und soweit der Versorgungsbezug auch durch die Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG ohne Anwendung des § 55 BeamtVG auf einen geringeren Betrag gekürzt werden würde."

In den Tz. 2.4 und 2.5 des Rundschreibens ist ein entsprechender Hinweis bereits enthalten."

Anlage 2 BeVG§57RdErl

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20442000046057

Beispiel 1

(Rechtslage ab 1. Januar 1986)

Begründung des Beamtenverhältnisses vor dem 1. Januar 1966.

Ruhegehalt:1.800 DM.
Rente gemäß § 55 Abs. 1 und 4 BeamtVG: 2.000 DM.
Verwendungseinkommen:1.000 DM.
Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG: 2.000 DM.
Höchstgrenze gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG: 2.700 DM.

Ein Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG steht nicht mehr zu.

1.
Ruhensregelung gemäß § 55 Abs. 1 bis 4 BeamtVG mit Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG

Ruhegehalt:1.800
Rentenbetrag gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe a des 2. HStruktG (80 v.H. von 2.000 DM =) 1.600
Der Gesamtbetrag:3.400
überschreitet die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG: 2.000
um1.400.
Ruhegehalt:1.800
Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG: 1.400
Es verbleiben:400
Mindestbelassungsbetrag gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG (20 v.H. von 1.800 DM =) 360 DM. Daher noch hinzu: 0
Nach Anwendung des § 55 BeamtVG verbleibender Versorgungsbezug: 400

(Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des 2. HStruktG führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis, da ein Ausgleich nicht mehr zusteht.)

2.
Ruhensregelung gemäß § 53 i.V.mit § 55 Abs. 5 BeamtVG

Verwendungseinkommen:1.000
Gesamtversorgung
a)der nach Anwendung des § 55 BeamtVG verbleibende Versorgungsbezug (vgl. Abschnitt 1): 400
b)der Rentenbetrag gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe a des 2. HStruktG (vgl. Abschnitt 1): 1.600
Der Gesamtbetrag:3.000
überschreitet die Höchstgrenze gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG: 2.700
um300.
Nach Anwendung des § 55 BeamtVG verbleibender Versorgungsbezug (vgl. Abschnitt 1): 400
Ruhensbetrag gemäß § 53 BeamtVG: 300
Nach Anwendung des § 55 und des § 53 BeamtVG verbleibender Versorgungsbezug: 100
Hinzu (1) : 300
Nach Anwendung des § 55 und des § 53 BeamtVG verbleibender Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG: 400

Vergleichsberechnung A

(Ruhensregelung gemäß § 55 Abs. 1 bis 4 BeamtVG ohne Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG)

Ruhegehalt:1.800
Rentenbetrag gemäß § 55 Abs. 1 und 4 BeamtVG (100% von 2.000 DM =) 2.000
Der Gesamtbetrag:3.800
überschreitet die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG: 2.000
um1.800.
Ruhegehalt:1.800
Ruhensbetrag1.800
Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG ergäbe: 0
Betrag der Versorgungsbezüge, der sich mit Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG ergibt (vgl. Abschnitt 1): 400
Unterschied i.S. der Tz 2.1 Satz 3 des Rundschreibens:400

Vergleichsberechnung B

(Ruhensregelung gemäß § 53 ohne § 55 BeamtVG)

Verwendungseinkommen:1.000
Ruhegehalt:1.800
Der Gesamtbetrag:2.800
überschreitet die Höchstgrenze gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG: 2.700
um100.
Ruhegehalt:1.800
Ruhensbetrag:100
Nach Anwendung des § 53 BeamtVG verbleibender Versorgungsbezug: 1.700

Beispiel 2

(Rechtslage ab 1. Januar 1986)

Ein Ruhestandsbeamter bezieht

-ein früheres Ruhegehalt:2.400 DM,
-ein neues Ruhegehalt:1.800 DM,
-eine Versichertenrente:2.500 DM.

Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG

-beim früheren Ruhegehalt:2.400 DM,
-beim neuen Ruhegehalt:1.800 DM.

Höchstgrenze gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG

beim früheren Ruhegehalt:2.400 DM.

Das frühere und das neue Ruhegehalt beruhen auf Beamtenverhältnissen, die vor dem 1. Januar 1966 begründet worden sind.

Ein Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG steht nicht mehr zu.

1.
Ruhensregelung des neuen Ruhegehaltes gemäß § 55 Abs. 1 bis 4 BeamtVG mit Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG

Neues Ruhegehalt:1.800
Rentenbetrag gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe a des 2. HStruktG (80 v.H. von 2.500 DM =) 2.000
Der Gesamtbetrag:3.800
übersteigt die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG: 1.800
um2.000.
Neues Ruhegehalt:1.800
Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG
(2.000 DM, aber höchstens:)
1.800
Es verbleiben:0
Mindestbelassungsbetrag gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG (20 v.H. von 1.800 DM =) 360 DM. Daher noch hinzu: 360
Nach Anwendung des § 55 BeamtVG verbleibender neuer Versorgungsbezug: 360

2.
Ruhensregelung des früheren Ruhegehaltes

2.1
gemäß § 54 BeamtVG

Früheres Ruhegehalt:2.400
Nach Anwendung des § 55 BeamtVG verbleibender neuer Versorgungsbezug (vgl. Abschnitt 1): 360
Der Gesamtbetrag:2.760
übersteigt die Höchstgrenze gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG: 2.400
um360.
Früheres Ruhegehalt:2.400
Ruhensbetrag gemäß § 54 BeamtVG: 360
Nach Anwendung des § 54 BeamtVG verbleibender früherer Versorgungsbezug: 2.040

2.2
gemäß § 55 Abs. 1 bis 4 BeamtVG mit Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG

Nach Anwendung des § 54 BeamtVG verbleibender früherer Versorgungsbezug (vgl. Abschnitt 2.1): 2.040
Nach Anwendung des § 55 BeamtVG verbleibender neuer Versorgungsbezug (vgl. Abschnitt 1): 360
Rentenbetrag gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe a des 2. HStruktG (80 v.H. von 2.500 DM =) 2.000
Der Gesamtbetrag:4.400
übersteigt die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG: 2.400
um2.000.
Nach Anwendung des § 54 BeamtVG verbleibender früherer Versorgungsbezug (vgl. Abschnitt 2.1): 2.040
Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG: 2.000
Nach Anwendung des § 54 und des § 55 BeamtVG verbleibender früherer Versorgungsbezug: 40
Hinzu (2) : 440
Nach Anwendung des § 54 und des § 55 BeamtVG verbleibender früherer Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG: 480

Vergleichsberechnung

(Ruhensregelung des früheren Ruhegehaltes gemäß § 54 ohne § 55 BeamtVG)

Früheres Ruhegehalt:2.400
Neues Ruhegehalt ohne Anwendung des § 55 BeamtVG: 1.800
Der Gesamtbetrag:4.200
übersteigt die Höchstgrenze gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG: 2.400
um1.800.
Früheres Ruhegehalt:2.400
Ruhensbetrag gemäß § 54 BeamtVG: 1.800
Nach Anwendung des § 54 BeamtVG verbleibender früherer Versorgungsbezug: 600

Beispiel 3

(Rechtslage ab 1. Januar 1986)

Eine Ruhestandsbeamtin bezieht

-ein Ruhegehalt (frühere Versorgung):1.500 DM,
-ein Witwengeld (neue Versorgung):1.500 DM,
-eine Versichertenrente:1.520 DM.
Höchstgrenze gemäß § 54 BeamtVG: 2.800 DM.
Höchstgrenze gemäß § 55 BeamtVG: 1.500 DM.

Begründung des Beamtenverhältnisses, auf dem das Ruhegehalt beruht, vor dem 1. Januar 1966.

Ein Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG steht nicht mehr zu.

1.
Ruhensregelung gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG

Ruhegehalt (frühere Versorgung):1.500
Witwengeld (neue Versorgung):1.500
Der Gesamtbetrag:3.000
übersteigt die Höchstgrenze gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG: 2.800
um200.
Ruhegehalt (frühere Versorgung):1.500
Ruhensbetrag gemäß § 54 BeamtVG: 200
Nach Anwendung des § 54 BeamtVG verbleibender Versorgungsbezug: 1.300

2.
Ruhensregelung gemäß § 55 Abs. 1 bis 4 BeamtVG mit Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG

a)Ruhegehalt (vor Anwendung des § 54 BeamtVG): 1.500
b)Rentenbetrag gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe a des 2. HStruktG (80 v.H. von 1.520 DM =) 1.216
c)Der Gesamtbetrag:2.716
d)übersteigt die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG: 1.500
e)um1.216.
f)Ruhegehalt:1.500
g)Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG: 1.216
h)Es verbleiben:284
i)Mindestbelassungsbetrag gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG (20 v.H. von 1.500 DM =) 300 DM. Daher noch hinzu: 16
k)Nach Anwendung des § 55 BeamtVG verbleibender Versorgungsbezug: 300.
l)Nach Anwendung des § 54 verbleibender Versorgungsbezug (vgl. Abschnitt 1): 1.300
m)Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG: 1.216
n)Nach Anwendung des § 54 und des § 55 BeamtVG verbleibender Versorgungsbezug: 84
o)Hinzu (3) : 216
p)Nach Anwendung des § 54 und des § 55 BeamtVG verbleibender Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG: 300

Vergleichsberechnung

(Ruhensregelung gemäß § 55 Abs. 1 bis 4 BeamtVG ohne Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG)

Ruhegehalt (vor Anwendung des § 54 BeamtVG): 1.500
Rentenbetrag gemäß § 55 Abs. 1 bis 4 BeamtVG (100% von 1.520 DM =) 1.520
Der Gesamtbetrag:3.020
übersteigt die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG: 1.500
um1.520.
Ruhegehalt (vor Anwendung des § 54 BeamtVG): 1.500
Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG (1.520 DM, aber höchstens:) 1.500
Betrag des Versorgungsbezuges, der sich ohne Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG ergäbe: 0
Betrag des Versorgungsbezuges, der sich mit Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG ergibt (vgl. Abschnitt 2, Buchstabe k): 300
Unterschied i.S. der Tz 2.1 Satz 3 des Rundschreibens = Mindestbelassungsbetrag:300

Beispiel 4

(Rechtslage ab 1. Januar 1986)

Ruhegehalt:1.500 DM.
Rente gemäß § 55 Abs. 1 bis 4 BeamtVG: 3.100 DM.
Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG: 1.500 DM.

Begründung des Beamtenverhältnisses vor dem 1. Januar 1966.

Ein Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG steht nicht mehr zu.

Ruhensregelung für den Monat Dezember

Ruhegehalt:1.500
Sonderzuwendung:1.500
Rentenbetrag gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe a des 2. HStruktG (80 v.H. von 3.100 DM =) 2.480
Der Gesamtbetrag:5.480
übersteigt die verdoppelte Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG: 3.000
um2.480.
Ruhegehalt und Sonderzuwendung:3.000
Ruhensbetrag:2.480
Es verbleiben:520
Mindestbelassungsbetrag gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG im Monat Dezember:
20 v.H. des Ruhegehaltes (1.500 DM) =300
20 v.H. der Sonderzuwendung (1.500 DM) =300
600.
Daher noch hinzu:80
Vom Ruhegehalt und der Sonderzuwendung verbleiben:600

(1) Amtl. Anm.:

Unterschied i.S. der Tz 2.1 Satz 3 des Rundschreibens (abzüglich eines noch gezahlten Ausgleichs) im vorliegenden Fall: 400 DM (siehe Vergleichsberechnung A).
Ergebnis der Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG ohne Anwendung des § 55 BeamtVG im vorliegenden Fall: 1.700 DM (siehe Vergleichsberechnung B).
Daher darf gemäß der Tz 2.4 Abs. 4 des Rundschreibens der Betrag von 400 DM nicht unterschritten werden.

(2) Amtl. Anm.:

Ergebnis der Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVGohne Anwendung des § 55 BeamtVG im vorliegenden Fall: 600 DM (siehe Vergleichsberechnung).
Daher darf gemäß der Tz 2.5 Abs. 4 des Rundschreibens der Mindestbelassungsbetrag im Sinne des Artikels 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe b des 2. HStruktG (20 v.H. des früheren Ruhegehaltes von 2.400 DM = 480 DM) nicht unterschritten werden. Daher hinzu: (480 ./. 40 =) 440 DM.

(3) Amtl. Anm.:

Unterschied i.S. der Tz 2.1 Satz 3 des Rundschreibens (abzüglich eines noch gezahlten Ausgleichs) im vorliegenden Fall: 300 DM (siehe Vergleichsberechnung) = Mindestbelassungsbetrag.
Daher darf gemäß der Tz 2.6 Abs. 4 des Rundschreibens der Betrag von 300 DM nicht unterschritten werden. Daher hinzu: (300 ./. 84 =) 216 DM.