VSTierGesStV,NI - Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
Redaktionelle Abkürzung
VSTierGesStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Vom 2./7. September 2004 (Nds. GVBl. S. 651 - VORIS 78500 -)

Geändert durch Staatsvertrag vom 21. Dezember 2018 (Nds. GVBl. 2019 S. 75)

Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 651)

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,

schließen in der Erkenntnis, dass im Interesse des Verbraucherschutzes und der Tiergesundheit eine schwerpunktsetzende Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden und Untersuchungseinrichtungen erforderlich ist, um die künftigen Anforderungen an die Überwachung durchführen sowie eine einheitliche und verbindliche Aufgabenwahrnehmung gewährleisten zu können, folgendes Abkommen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Übertragung von Aufgaben1
Befugnisse2
Informations- und Berichtspflichten3
Ermächtigungen4
Kosten und Ausgleich5
Rechte und Pflichten6
Kündigung des Staatsvertrages7
Inkrafttreten8

Art. 1 VSTierGesStV - Übertragung von Aufgaben

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
Redaktionelle Abkürzung
VSTierGesStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) Das Land Niedersachsen überträgt die Wahrnehmung der lebensmittelrechtlichen und in Bezug auf die Zertifizierung für Drittlandexporte auch der tiergesundheitsrechtlichen Überwachung zugelassener Fischereierzeugnisbetriebe und zugelassener Kühlhäuser, die Fischereierzeugnisse lagern, im Gebiet der Stadt Cuxhaven sowie die Durchführung der Einfuhrkontrollen in der Grenzkontrollstelle Cuxhaven bis zum 30. Juni 2021 auf die Freie Hansestadt Bremen.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen erklärt, diese Aufgaben durch ihre Veterinärverwaltung - den Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen - wahrnehmen zu lassen.

(3) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Wahrnehmung der futtermittelrechtlichen Überwachungsaufgaben im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen auf das Land Niedersachsen. Veterinärrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

(4) Das Land Niedersachsen erklärt, diese Aufgabe durch sein Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Futtermittelkontrolldienst - wahrnehmen zu lassen.

Art. 2 VSTierGesStV - Befugnisse

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
Redaktionelle Abkürzung
VSTierGesStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) Die in dem Gebiet des Landes Niedersachsen tätig werdenden Bediensteten der Freien Hansestadt Bremen sind berechtigt, in dem Land Niedersachsen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf die Freie Hansestadt Bremen übertragenen Aufgaben vorzunehmen. Für die Durchführung der mit Artikel I Absatz 1 übertragenen Aufgaben gelten das Bremische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz, das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz, das Bremische Verwaltungszustellungsgesetz, das Bremische Bekanntmachungsgesetz, das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Bremische Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege und das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Kostenverordnung und der Gesundheits-Kostenverordnung.

(2) Die in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen tätig werdenden Bediensteten des Landes Niedersachsen sind berechtigt, in der Freien Hansestadt Bremen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben vorzunehmen. Für die Durchführung der mit Artikel I Absatz 3 übertragenen Aufgaben gelten das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz, das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz, das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Niedersächsische Justizgesetz und das Niedersächsische Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens.

Art. 3 VSTierGesStV - Informations- und Berichtspflichten

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
Redaktionelle Abkürzung
VSTierGesStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen unterrichten sich gegenseitig über die Ergebnisse der Aufgabenwahrnehmung nach Artikel I sowie über alle wichtigen, darüber hinausgehenden Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel I ergeben.

Art. 4 VSTierGesStV - Ermächtigungen

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
Redaktionelle Abkürzung
VSTierGesStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, alle sich bei der praktischen Durchführung der nach Artikel I übertragenen Aufgaben ergebenden Fragen und Meinungsverschiedenheiten durch unmittelbare Absprache zu regeln. Bei nachhaltiger Auswirkung ist die erzielte Einigung schriftlich festzuhalten.

(2) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, Verwaltungsvereinbarungen

  • über gemeinsame, verbindliche Ausführungshinweise zur Überwachung,

  • über Art und Umfang der Bündelung gemeinsamer Untersuchungstätigkeiten,

  • über Einzelheiten in Bezug auf Informationsaustausch und Berichtspflichten nach Artikel III,

  • zur verwaltungstechnischen Zusammenarbeit und zum Kostenausgleich

abzuschließen.

(3) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, alle im Rahmen der lebensmittel-, tiergesundheits- und futtermittelrechtlichen Überwachungsaufgaben erforderlichen Daten zu verarbeiten und dafür ein vernetztes DV-System einzurichten. Die hierfür erforderlichen Festlegungen und ein Datenschutzkonzept werden dabei in einer Verwaltungsvereinbarung getroffen. Den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt die datenschutzrechtliche Kontrolle für die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel I auch insoweit, als die ihrer Kontrolle unterliegenden Stellen im jeweils anderen Bundesland für dieses tätig werden.