NeuOGemHR,NI - NeuordnungsG Gemeindehaushaltsrecht

Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
(
Art. 6 Abs. 2 bis 13)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften ( Art. 6 Abs. 2 bis 13)
Redaktionelle Abkürzung
NeuOGemHR,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342 - VORIS 20300 -)

Geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung1
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung2
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit4
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes5
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften6

Art. 1 NeuOGemHR - Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften ( Art. 6 Abs. 2 bis 13)
Redaktionelle Abkürzung
NeuOGemHR,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 9 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nummern 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:

      1. "8.

        den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 sowie das Investitionsprogramm,

      2. 9.

        den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,

      3. 10.

        die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts,".

    2. b)

      Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:

      1. "10a.

        die Beteiligung an gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 110,".

    3. c)

      Nummer 13 erhält folgende Fassung:

      1. "13.

        Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 Satz 2),".

    4. d)

      Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt:

      1. "13a.

        die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleich zu achten sind; davon ausgenommen bleiben Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung,".

  3. 3.

    § 72 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

      "1Die Samtgemeinden bestimmen den Rechnungsstil der Haushaltswirtschaft ihrer Mitgliedsgemeinden und führen deren Kassengeschäfte;".

    2. b)

      Es werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:

      "(7) 1Die Mitgliedsgemeinden haben ihre Haushaltssatzungen der Kommunalaufsichtsbehörde über die Samtgemeinde vorzulegen. 2Die Samtgemeinde leitet die Haushaltssatzung innerhalb von zwei Wochen weiter; der Samtgemeindeausschuss kann dazu eine Stellungnahme abgeben. 3Die Mitgliedsgemeinde ist über die Stellungnahme zu unterrichten.

      (8) 1Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde und der Samtgemeinde über eine gemeinsame Bewirtschaftung ihrer Liquiditätskredite (§ 94) und über die gegenseitige Verrechnung von Liquiditätskreditzinsen bedürfen der Schriftform. 2Für die Geldanlage (§ 96 Abs. 2 Satz 2) gilt Satz 1 entsprechend."

  4. 4.

    § 82 erhält folgende Fassung:

    "§ 82
    Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich

    (1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

    (2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

    (3) Die Haushaltswirtschaft ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung zu führen.

    (4) 1Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. 2Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen entspricht. 3Daneben sind die Liquidität der Gemeinde sowie die Finanzierung ihrer Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherzustellen.

    (5) 1Die Verpflichtung nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn ein voraussichtlicher Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung mit entsprechenden Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1) verrechnet werden kann oder nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die vorgetragenen Fehlbeträge spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr ausgeglichen werden können. 2Eine Verrechnung von Fehlbeträgen des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses mit der um Rücklagen, Sonderposten und Ergebnisvorträge bereinigten Nettoposition nach Absatz 7 Satz 1 (Basisreinvermögen) ist unzulässig. 3Abweichend von Satz 2 können Fehlbeträge mit dem Basisreinvermögen bis zur Höhe von Überschüssen, die in Vorjahren nach Absatz 7 Satz 3 in Basisreinvermögen umgewandelt wurden, verrechnet werden, wenn ein Abbau der Fehlbeträge trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht auf andere Weise möglich ist.

    (6) 1Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. 2Darin ist festzulegen, innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht, wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll. 3Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. 4Ist nach Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und war dies bereits für das Vorjahr der Fall, so ist über den Erfolg der Haushaltssicherungsmaßnahmen ein Haushaltssicherungsbericht beizufügen. 5Auf Anforderung der Kommunalaufsichtsbehörde erstellt die für die Rechnungsprüfung zuständige Stelle eine Stellungnahme zu dem Haushaltssicherungsbericht.

    (7) 1Die Überschussrücklagen sind Teil des die Schulden und Rückstellungen übersteigenden Vermögens (Nettoposition). 2Ihnen werden die Jahresüberschüsse durch Beschluss über den Jahresabschluss zugeführt. 3Überschussrücklagen dürfen in Basisreinvermögen umgewandelt werden, wenn keine Fehlbeträge aus Vorjahren abzudecken sind, der Haushalt ausgeglichen ist und nach der geltenden mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung keine Fehlbeträge zu erwarten sind.

    (8) 1Die Gemeinde darf sich über den Wert ihres Vermögens hinaus nicht verschulden. 2Ist in der Planung oder der Rechnung erkennbar, dass die Schulden das Vermögen übersteigen, so ist hierüber die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten."

  5. 5.

    § 83 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung".

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

      1. 1.

        soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen,

      2. 2.

        im Übrigen aus Steuern

      zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen."

  6. 6.

    § 84 erhält folgende Fassung:

    "§ 84
    Haushaltssatzung

    (1) Die Gemeinden haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

    (2) 1In der Haushaltssatzung sind festzusetzen

    1. 1.

      der Haushaltsplan unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages

      1. a)

        im Ergebnishaushalt: der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen,

      2. b)

        im Finanzhaushalt: der Einzahlungen und der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionstätigkeit sowie der Einzahlungen und der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit,

      3. c)

        der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie

      4. d)

        der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

    2. 2.

      der Höchstbetrag der Liquiditätskredite und

    3. 3.

      die Steuersätze, wenn sie nicht in einer anderen Satzung festgesetzt sind.

    2Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

    (3) 1Die Haushaltssatzung wird am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans (§ 86 Abs. 2 Satz 3), frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres rechtswirksam und gilt für das Haushaltsjahr. 2Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

    (4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist."

  7. 7.

    § 85 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) 1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

      1. 1.

        anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,

      2. 2.

        entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und

      3. 3.

        notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

      2Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinden bleiben unberührt."

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern."

  8. 8.

    § 87 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Nachtragshaushaltssatzung".

    2. b)

      In Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Nachtragssatzung" durch das Wort "Nachtragshaushaltssatzung" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Nachtragssatzung" durch das Wort "Nachtragshaushaltssatzung" ersetzt.

      2. bb)

        Nummer 2 erhält folgende Fassung:

        1. "2.

          bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang entstehen oder geleistet werden müssen."

    4. d)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 2 wird das Wort "Personalausgaben" durch die Worte "Personalaufwendungen und Personalauszahlungen" ersetzt.

      2. bb)

        Nummer 3 erhält folgende Fassung:

        1. "3.

          Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzung und für Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar sind."

  9. 9.

    § 88 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht rechtswirksam (§ 84 Abs. 3 Satz 1), so dürfen die Gemeinden

      1. 1.

        Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, und in diesem Rahmen insbesondere Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

      2. 2.

        Abgaben nach den in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Sätzen erheben,

      3. 3.

        Kredite umschulden."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Deckungsmittel" durch das Wort "Finanzierungsmittel" und das Wort "Vermögenshaushalts" durch das Wort "Finanzhaushalts" ersetzt.

    3. c)

      Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

      "(3) Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der Stellenplan des Vorjahres weiter."

  10. 10.

    § 89 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen".

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        "1Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein."

      2. bb)

        In Satz 4 werden die Worte "der Jahresrechnung" durch die Worte "des Jahresabschlusses" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "1Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist."

    4. d)

      In Absatz 3 wird das Wort "Ausgaben" durch die Worte "Aufwendungen und Auszahlungen" ersetzt.

    5. e)

      Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

      "(5) 1Nicht im Haushaltsplan veranschlagte Abschreibungen oder die veranschlagten Abschreibungen überschreitende Abschreibungen werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ermittelt und in die Erstellung des Jahresabschlusses einbezogen. 2Absatz 1 findet hierbei keine Anwendung."

  11. 11.

    § 90 erhält folgende Fassung:

    "§ 90
    Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

    (1) 1Die Gemeinden haben ihrer Haushaltswirtschaft eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für fünf Jahre zugrunde zu legen. 2Das erste Planungsjahr ist das Haushaltsjahr, das dem Haushaltsjahr vorangeht, für das die Haushaltssatzung gelten soll.

    (2) In der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

    (3) Als Grundlage für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen, in das die geplanten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden.

    (4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

    (5) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist dem Rat mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen."

  12. 12.

    § 91 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Ausgaben" durch das Wort "Auszahlungen" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das nächste Haushaltsjahr (§ 84 Abs. 3 Satz 1)."

    3. c)

      In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "unvorhergesehen und" gestrichen.

  13. 13.

    § 92 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) 1Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 83 Abs. 3 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden; sie sind als Einzahlungen im Finanzhaushalt zu veranschlagen. 2Die Gemeinde hat Richtlinien für die Aufnahme von Krediten aufzustellen."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Vermögenshaushalt" durch das Wort "Finanzhaushalt" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr (§ 84 Abs. 3 Satz 1)."

  14. 14.

    § 93 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 werden die Worte "Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben" durch die Worte "Aufwendungen entstehen oder Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) 1Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 und 3, die

      1. 1.

        die Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus eingeht oder

      2. 2.

        für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung bedeuten,

      bedürfen keiner Genehmigung. 2Diese Rechtsgeschäfte sind im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen. 3Rechtsgeschäfte nach Satz 1 Nr. 1 mit erheblichen Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht des Haushaltsplans zu erläutern; erhebliche Besonderheiten aus ihrer Abwicklung und Rechtsgeschäfte, die im Vorbericht noch nicht erläutert worden sind, sind im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern."

  15. 15.

    § 94 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Liquiditätskredite".

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden das Wort "Ausgaben" durch das Wort "Auszahlungen" und das Wort "Kassenkredite" durch das Wort "Liquiditätskredite" ersetzt.

      2. bb)

        Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

        "2Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der neuen Haushaltssatzung (§ 84 Abs. 3 Satz 1). 3Satz 2 gilt auch für einen in der neuen noch nicht rechtswirksamen Haushaltssatzung höher festgesetzten Höchstbetrag, soweit er den Betrag nach Absatz 2 nicht übersteigt."

  16. 16.

    § 95 erhält folgende Fassung:

    "§ 95
    Rücklagen, Rückstellungen

    (1) 1Die Gemeinde bildet

    1. 1.

      eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und

    2. 2.

      eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.

    2Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig.

    (2) Die Gemeinde bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind."

  17. 17.

    § 96 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Erwerb, Verwaltung und Nachweis des Vermögens, Wertansätze".

    2. b)

      Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

      "(4) 1Das Vermögen ist in der Bilanz getrennt nach dem immateriellen Vermögen, dem Sachvermögen, dem Finanzvermögen und den liquiden Mitteln auszuweisen. 2Die Vermögensgegenstände sind mit dem Anschaffungs- oder Herstellungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen anzusetzen; die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 3Kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert eines Vermögensgegenstandes bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, so gilt der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert. 4Bei der Ausweisung von Vermögen, das nach den Regeln über die Bewertung von Vermögen in der Bilanz ausnahmsweise mit dem Zeitwert als Anschaffungs- oder Herstellungswert ausgewiesen wird, werden in Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert und dem fortgeführten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungswert, wenn dieser nicht verfügbar ist, zu dem rückindizierten Anschaffungs- oder Herstellungswert (Satz 3), Sonderposten für den Bewertungsausgleich gebildet. 5Abschreibungen für Vermögen, das nach Satz 4 mit dem Zeitwert als dem Anschaffungs- oder Herstellungswert nachgewiesen wird, sind auf der Basis des Zeitwerts vorzunehmen; gleichzeitig wird der nach Satz 4 passivierte Sonderposten ergebniswirksam aufgelöst und mit der Abschreibung verrechnet. 6Schulden sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist."

  18. 18.

    § 97 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) 1Wenn die Gemeinden

    1. 1.

      Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußern wollen oder

    2. 2.

      Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, veräußern wollen,

    haben sie dies zu begründen und die Begründung zu dokumentieren. 2Erhebliche Auswirkungen dieser Veräußerungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht zum Haushaltsplan und, falls es sich um abgewickelte und noch nicht erläuterte Vorgänge handelt, im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern."

  19. 19.

    § 98 erhält folgende Fassung:

    "§ 98
    Gemeindekasse

    (1) 1Die Gemeinde richtet eine Gemeindekasse ein. 2Der Gemeindekasse obliegt die Abwicklung der Zahlungen der Gemeinde (Kassengeschäfte).

    (2) Die Gemeinde hat eine für die Erledigung der Kassengeschäfte verantwortliche Person und eine Person für deren Stellvertretung zu bestellen (Kassenleitung).

    (3) Der Kassenleitung darf nicht angehören, wer

    1. 1.

      befugt ist, Kassenanordnungen zu erteilen,

    2. 2.

      mit der Rechnungsprüfung beauftragt ist oder

    3. 3.

      mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen insgesamt zuständigen Bediensteten oder mit einer zur Rechnungsprüfung beauftragten Person

      1. a)

        bis zum dritten Grade verwandt,

      2. b)

        bis zum zweiten Grade verschwägert oder

      3. c)

        durch Ehe oder durch eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbunden

      ist.

    (4) Die in der Gemeindekasse Beschäftigten dürfen Kassenanordnungen nicht erteilen.

    (5) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister überwacht die Gemeindekasse (Kassenaufsicht). 2Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Gemeindebediensteten übertragen, jedoch nicht Bediensteten, die in der Gemeindekasse beschäftigt sind."

  20. 20.

    § 99 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Übertragung von haushaltswirtschaftlichen Befugnissen".

    2. b)

      In Satz 1 werden die Worte "Anordnungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse" durch die Worte "Zahlungsanweisungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse" und das Wort "Haushaltsmittel" durch das Wort "Haushaltspositionen" ersetzt.

    3. c)

      Satz 4 wird gestrichen.

  21. 21.

    § 100 erhält folgende Fassung:

    "§ 100
    Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss

    (1) 1Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. 2Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.

    (2) Der Jahresabschluss besteht aus

    1. 1.

      einer Ergebnisrechnung,

    2. 2.

      einer Finanzrechnung,

    3. 3.

      einer Bilanz sowie

    4. 4.

      einem Anhang.

    (3) Dem Anhang sind beizufügen

    1. 1.

      ein Rechenschaftsbericht,

    2. 2.

      eine Anlagenübersicht,

    3. 3.

      eine Schuldenübersicht,

    4. 4.

      eine Forderungsübersicht und

    5. 5.

      eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.

    (4) 1Mit dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse

    1. 1.

      der Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach § 110 selbständig erfolgt,

    2. 2.

      der Eigenbetriebe,

    3. 3.

      der Eigengesellschaften,

    4. 4.

      der Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

    5. 5.

      der kommunalen Anstalten,

    6. 6.

      der gemeinsamen kommunalen Anstalten, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

    7. 7.

      der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,

    8. 8.

      der Zweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und

    9. 9.

      der sonstigen rechtlich selbständigen Aufgabenträger, deren Finanzbedarf aufgrund von Rechtsverpflichtungen wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird,

    zusammenzufassen (Konsolidierung). 2Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften. 3Die Aufgabenträger nach Satz 1 brauchen in den konsolidierten Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde nur von untergeordneter Bedeutung sind.

    (5) 1Die Konsolidierung soll grundsätzlich mit dem Anteil der Gemeinde erfolgen. 2Als Anteil an einem Zweckverband gilt das Verhältnis an der zu zahlenden Verbandsumlage; ist eine solche nicht zu zahlen, so gilt das Verhältnis an der Vermögensaufteilung im Fall einer Auflösung des Zweckverbandes. 3Satz 2 gilt entsprechend für Anteile an Aufgabenträgern nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und 9, wenn die Anteile der Gemeinde sich nicht auf andere Weise feststellen lassen. 4Aufgabenträger nach Absatz 4 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), solche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde werden entsprechend den §§ 311 und 312 HGB konsolidiert (Eigenkapitalmethode).

    (6) 1Der konsolidierte Gesamtabschluss wird nach den Regeln des Absatzes 1 aufgestellt und besteht aus den konsolidierten Teilen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 und den konsolidierten Anlagen nach Absatz 3 Nrn. 2 bis 5.2Er ist durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. 3Dem Konsolidierungsbericht sind Angaben zu den nicht konsolidierten Beteiligungen anzufügen. 4Der konsolidierte Gesamtabschluss ersetzt den Beteiligungsbericht nach § 116a, wenn er die dortigen Anforderungen erfüllt."

  22. 22.

    § 101 erhält folgende Fassung:

    "§ 101
    Beschluss über den Jahresabschluss und den konsolidierten Gesamtabschluss, Entlastung

    (1) 1Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten und der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. 2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und legt sie unverzüglich mit dem jeweiligen Schlussbericht der Rechnungsprüfung und einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht dem Rat vor. 3Der Rat beschließt über die Abschlüsse und die Entlastung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. 4Verweigert der Rat die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.

    (2) 1Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. 2Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss ohne die Forderungsübersicht und der konsolidierte Gesamtabschluss mit dem Konsolidierungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen."

  23. 23.

    § 102 Abs. 4 Satz 3 wird gestrichen.

  24. 24.

    § 103 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2§ 102 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."

    2. b)

      In Absatz 3 werden die Worte "in der Jahresrechnung" durch die Worte "im Jahresabschluss" ersetzt.

  25. 25.

    In § 104 Satz 3 wird die Verweisung "§ 98 Abs. 6" durch die Verweisung "§ 98 Abs. 5" ersetzt.

  26. 26.

    § 105 erhält folgende Fassung:

    "§ 105
    Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung

    Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Gemeinde in Bezug auf Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 90 freistellen, soweit die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird."

  27. 27.

    § 108 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

      1. "3.

        der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:

        1. "3.

          als kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts."

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) 1Abweichend von Absatz 3 können Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und der Straßenreinigung sowie Einrichtungen, die aufgrund gesetzlich vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwangs, gesetzlicher Überlassungspflichten oder gesetzlicher Andienungsrechte Abfälle entsorgen, als Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden. 2Diese Einrichtungen können in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften über die Mehrheit der Anteile verfügt. 3Andere Einrichtungen nach Absatz 3 können als Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse daran besteht. 4Diese Einrichtungen dürfen in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran besteht und in einem Bericht zur Vorbereitung des Ratsbeschlusses (§ 40 Abs. 1 Nr. 10) unter umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile dargelegt wird, dass die Aufgabe im Vergleich zu den zulässigen Organisationsformen des öffentlichen Rechts wirtschaftlicher durchgeführt werden kann. 5In den Fällen der Sätze 2 und 4 ist § 109 entsprechend anzuwenden."

  28. 28.

    § 109 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden die Worte "und Einrichtungen" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im einleitenden Satzteil werden die Worte "und Einrichtungen" gestrichen.

      2. bb)

        Am Ende der Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

      3. cc)

        Es wird die folgende Nummer 8 angefügt:

        1. "8.

          im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung sichergestellt ist, dass der Gemeinde zur Konsolidierung des Jahresabschlusses des Unternehmens mit dem Jahresabschluss der Gemeinde zu einem konsolidierten Gesamtabschluss nach § 100 Abs. 4 bis 6 und § 101 alle für den konsolidierten Gesamtabschluss erforderlichen Unterlagen und Belege des Unternehmens so rechtzeitig vorgelegt werden, dass der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden kann."

  29. 29.

    § 110 erhält folgende Fassung:

    "§ 110
    Selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen

    (1) Einrichtungen nach § 108 Abs. 3 können abweichend von § 85 Abs. 1 Satz 1 wirtschaftlich selbständig geführt werden, wenn dies wegen der Art und des Umfangs der Einrichtung erforderlich ist.

    (2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium hat durch Verordnung die selbständige Wirtschaftsführung zu regeln. 2Es kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Arten von Einrichtungen wirtschaftlich selbständig zu führen sind."

  30. 30.

    § 111 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

      2. bb)

        Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

        "2Der Rat setzt für jede Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung fest. 3Der Beschluss ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen."

    2. b)

      In Absatz 8 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte "sowie der kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten" eingefügt.

  31. 31.

    § 113 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) 1Die Gemeinde hat für ihre Eigenbetriebe Betriebssatzungen zu erlassen. 2Für die Haushaltswirtschaft der Eigenbetriebe gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils und die dazu erlassenen Verordnungsregelungen."

  32. 32.

    § 113a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "§ 110 Abs. 2 Satz 1 nach kaufmännischen Grundsätzen" durch die Worte "§ 110 wirtschaftlich selbständig" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Auf kommunale Anstalten sind, soweit sich aus dieser Vorschrift oder den §§ 113b bis 113g nichts anderes ergibt, die Vorschriften des § 109 entsprechend anzuwenden."

  33. 33.

    § 113c wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    2. b)

      Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

      "(2) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt zur Finanzierung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben durch die Unternehmenssatzung das Recht übertragen, von den Nutzern und den Leistungsnehmern der kommunalen Anstalt Gebühren, Beiträge und Kostenerstattungen nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken."

  34. 34.

    § 113e Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 wird die Verweisung "§ 113c Satz 3" durch die Verweisung "§ 113c Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

    2. b)

      Nummer 3 erhält folgende Fassung:

      1. "3.

        die Festsetzung von Gebühren, Beiträgen, Kostenerstattungen sowie allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Nutzer und die Leistungsnehmer der kommunalen Anstalt,".

  35. 35.

    § 113g wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Auf kommunale Anstalten sind § 15 Abs. 1, § 26, § 80, die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils und die dazu erlassenen Verordnungsregelungen, § 113 Abs. 1 Satz 2, § 123 sowie die Vorschriften des Siebenten Teils und die nach § 142 Abs. 1 Nr. 12 zur Prüfung der Eigenbetriebe erlassenen Verordnungsregelungen entsprechend anzuwenden."

    2. b)

      In Absatz 3 werden die Worte "Das Innenministerium" durch die Worte "Das für Inneres zuständige Ministerium" und die Worte "dem Finanzministerium" durch die Worte "dem für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.

  36. 36.

    § 114a erhält folgende Fassung:

    "§ 114a
    Beteiligungsmanagement

    1Die Gemeinde hat ihre kommunalen Anstalten, sonstigen Unternehmen oder Einrichtungen sowie Beteiligungen an ihnen im Sinne der von der Gemeinde zu erfüllenden öffentlichen Zwecke zu koordinieren und zu überwachen. 2Die Gemeinde ist berechtigt, sich jederzeit bei den jeweiligen kommunalen Anstalten, sonstigen Unternehmen, Einrichtungen und Gesellschaften zu unterrichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 109 Abs. 2. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit ihnen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen."

  37. 37.

    § 116 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 4 erhält folgende Fassung:

      1. "4.

        die selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen (§ 110),".

    2. b)

      In Nummer 6 werden nach dem Wort "Eigenbetriebe" ein Komma und das Wort "Eigengesellschaften" eingefügt.

  38. 38.

    § 116a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

      "4Wird der Beteiligungsbericht durch den konsolidierten Gesamtabschluss nach § 100 Abs. 6 Satz 4 ersetzt, so ist die Einsichtnahme nach Satz 3 auch hierfür sicherzustellen."

    2. b)

      Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

  39. 39.

    § 118 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

        "2Für die Berufung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamts ist die Mehrheit der Ratsmitglieder erforderlich."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "2Sie oder er darf nicht mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten und der Kassenleitung bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbunden sein."

      2. bb)

        Satz 3 wird gestrichen.

  40. 40.

    § 119 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Worte "der Jahresrechnung" durch die Worte "des Jahresabschlusses" ersetzt.

    2. b)

      Am Ende der Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

    3. c)

      Am Ende der Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

    4. d)

      Nummer 5 wird gestrichen.

  41. 41.

    § 120 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im einleitenden Satzteil werden die Worte "die Rechnungen" durch die Worte "den Jahresabschluss" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 2 wird das Wort "Rechnungsbeträge" durch das Wort "Buchungsvorgänge" ersetzt.

      3. cc)

        In Nummer 3 werden die Worte "Einnahmen und Ausgaben" durch die Worte "Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 100 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz "(§ 101 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt.

  42. 42.

    § 125 wird gestrichen.

  43. 43.

    § 138 wird gestrichen.

  44. 44.

    § 142 erhält folgende Fassung:

    "§ 142
    Ausführung des Gesetzes

    (1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über

    1. 1.

      den Inhalt

      1. a)

        des Haushaltsplans,

      2. b)

        der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und

      3. c)

        des Investitionsprogramms,

    2. 2.

      die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,

    3. 3.

      die Veranschlagungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,

    4. 4.

      die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme, Verwendung und Auflösung von Rücklagen, Sonderposten und Rückstellungen,

    5. 5.

      die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände,

    6. 6.

      die Erfassung, die Bewertung und den Nachweis der Schulden,

    7. 7.

      die Geldanlagen und ihre Sicherung,

    8. 8.

      den getrennten Ausweis des Verwaltungsvermögens und des realisierbaren Vermögens in der Vermögensrechnung und der Bilanz sowie die Bewertung der Gegenstände des realisierbaren Vermögens mit dem Veräußerungswert in den Fällen, in denen die Gemeinde bis zum 31. Dezember 2005 in ihrer Haushaltsführung einen getrennten Nachweis von Verwaltungsvermögen und realisierbarem Vermögen beschlossen hat,

    9. 9.

      die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,

    10. 10.

      den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,

    11. 11.

      die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung,

    12. 12.

      den Aufbau, die Verwaltung und die Prüfung der Eigenbetriebe, wobei für Eigenbetriebe unterhalb einer Geringfügigkeitsgrenze des Versorgungs- oder Einzugsbereichs oder mit ansonsten nur geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung für die Gemeinde deren Freistellung von diesen Vorschriften vorgesehen werden kann,

    13. 13.

      die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,

    14. 14.

      die Zuständigkeiten für die Prüfung nach § 124 Abs. 1 Satz 1, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht nach § 123 Abs. 1 und § 124 Abs. 1, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebiets dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens und die Bestätigung des Prüfungsergebnisses sowie

    15. 15.

      die Anwendung von Vorschriften zur doppelten Buchführung im Haushalts- und Rechnungswesen, und zwar auch in Bezug auf die Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz sowie auf die Bilanz sowie deren Fortführung.

    (2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung

    1. 1.

      regeln, dass Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,

    2. 2.

      die Einrichtung von Zahlstellen und Geldannahmestellen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinde sowie die Gewährung von Handvorschüssen regeln und

    3. 3.

      die Anforderungen an das Haushaltssicherungskonzept und den Haushaltssicherungsbericht regeln.

    (3) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung.

    (4) 1Die Landesstatistikbehörde stellt einen Kontenrahmen und einen Produktrahmen auf und benennt die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien. 2Die Gemeinden sind zur Verwendung der Buchführungshilfen nach Satz 1 verpflichtet."

Art. 2 NeuOGemHR - Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften ( Art. 6 Abs. 2 bis 13)
Redaktionelle Abkürzung
NeuOGemHR,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nummern 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:

      1. "8.

        den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 NGO sowie das Investitionsprogramm,

      2. 9.

        den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 NGO) und die Entlastung der Landrätin oder des Landrats,

      3. 10.

        die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts,".

    2. b)

      Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:

      1. "10a.

        die Beteiligung an gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 NGO sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 110 NGO,".

    3. c)

      Nummer 13 erhält folgende Fassung:

      1. "13.

        Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 NGO)".

    4. d)

      Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt:

      1. "13a.

        die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleich zu achten sind; davon ausgenommen bleiben Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung,".

  2. 2.

    § 65 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

Art. 3 NeuOGemHR - Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften ( Art. 6 Abs. 2 bis 13)
Redaktionelle Abkürzung
NeuOGemHR,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nummern 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:

      1. "8.

        den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 NGO sowie das Investitionsprogramm,

      2. 9.

        den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 NGO) und die Entlastung der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten,

      3. 10.

        die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts,".

    2. b)

      Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:

      1. "10a.

        die Beteiligung an gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 NGO sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 110 NGO,".

    3. c)

      Nummer 13 erhält folgende Fassung:

      1. "13.

        Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 NGO),".

    4. d)

      Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt:

      1. "13a.

        die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleich zu achten sind; davon ausgenommen bleiben Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung,".

  2. 2.

    § 78 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

Art. 4 NeuOGemHR - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften ( Art. 6 Abs. 2 bis 13)
Redaktionelle Abkürzung
NeuOGemHR,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 Nr. 3 Buchst. c erhält folgende Fassung:

    1. "c)

      Einrichtungen, die nach § 110 NGO wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden dürfen,".

  2. 2.

    In Absatz 2 wird die Angabe "§ 120 Abs. 1 Satz 2, § 121 und § 125" durch die Angabe "§ 120 Abs. 1 Satz 2 und § 121" ersetzt.

  3. 3.

    Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    1. "3.

      die jeweils zuständige Stelle

      1. a)

        für die Jahresabschlussprüfung sowie

      2. b)

        für die Rechte nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NGO

      und".