VOPLKH,NI - VO Provinziallandschaften Königreich Hannover

§ 1 VOPLKH

Bibliographie

Titel
Verordnung, betreffend die Provinziallandschaften im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover
Redaktionelle Abkürzung
VOPLKH,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300000100000

Die Provinziallandschaften im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover bleiben, nach Wegfall der ihnen früher zuständig gewesenen weitergehenden Rechte, insbesondere der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, ausschließlich für die Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten der Landschaftsbezirke als besondere Korporationen unter Aufsicht der Staatsregierung bestehen. Es verbleibt ihnen hiernach das Recht zur Verwaltung beziehungsweise Vertretung des landschaftlichen Vermögens, landschaftlicher Stiftungen, Institute und Anlagen, sowie die bisherige Befugniß, den Landschaftsbezirk unter Genehmigung der Staatsregierung mit Beiträgen und Leistungen für Landschaftszwecke zu belasten.

§ 2 VOPLKH

Bibliographie

Titel
Verordnung, betreffend die Provinziallandschaften im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover
Redaktionelle Abkürzung
VOPLKH,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300000100000

Die einzelnen Provinziallandschaften sollen fortan die Benennung: "Landschaft", die bei denselben bestellten Landräthe die Benennung: "Landschaftsrath" führen.

§ 3 VOPLKH

Bibliographie

Titel
Verordnung, betreffend die Provinziallandschaften im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover
Redaktionelle Abkürzung
VOPLKH,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300000100000

(weggefallen)

§ 4 VOPLKH

Bibliographie

Titel
Verordnung, betreffend die Provinziallandschaften im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover
Redaktionelle Abkürzung
VOPLKH,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300000100000

Im Uebrigen können die inneren Verhältnisse der landschaftlichen Korporationen demnächst durch Landschaftsstatute näher geordnet und fortgebildet werden. Solche Statute sind durch verfassungsmäßigen Beschluß der Korporation ... unter Unserer Genehmigung festzustellen. Sie dürfen keine Bestimmungen enthalten, welche allgemeinen Gesetzen widersprechen.