1.
Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937) sind die Vertragsstaaten verpflichtet, einander Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und ihre Gerichtsverfassung zu erteilen.
Nach dem Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1987 II S. 58) sind die Vertragsstaaten ferner verpflichtet, einander Auskünfte über ihr Strafrecht, ihr Strafverfahrensrecht und ihre Gerichtsverfassung auf dem Gebiet des Strafrechts, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, sowie über das Recht der Vollstreckung und des Vollzugs von Strafen zu erteilen.
Für die Bundesrepublik Deutschland sind das Übereinkommen am 19. März 1975 und das Zusatzprotokoll am 24. Oktober 1987 in Kraft getreten.
2.
Nach den zum Zusatzprotokoll von der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Erklärungen (BGBl. 1987 II S. 593) ist die Anwendung des Übereinkommens in zivilrechtlichen Angelegenheiten darauf beschränkt, dass zur Stellung von Auskunftsersuchen nur die Gerichte für bereits anhängige Verfahren befugt sind. Im strafrechtlichen Anwendungsbereich gilt die Beschränkung auf bereits anhängige Verfahren nicht; zudem sind neben den Gerichten auch die für die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und den Vollzug zuständigen Behörden befugt, Auskunftsersuchen zu stellen.
Empfangsstelle für eingehende ausländische Ersuchen ist das Bundesministerium der Justiz.