Abschnitt 2 AusRAuskAV - B. Verfahren bei ausgehenden Ersuchen
Bibliographie
- Titel
- Auslands-Rechtsauskünfte
- Redaktionelle Abkürzung
- AusRAuskAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31010000000026
1.
Das Auskunftsersuchen ist an die Empfangsstelle des ersuchten Staates zu richten (z.B. "An die Empfangsstelle der Republik Österreich für Auskunftsersuchen nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht").
2.
Das Ersuchen ist mir als Übermittlungsstelle nach diesem Übereinkommen in zweifacher Ausfertigung mit einer Übersetzung in die Sprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates unmittelbar zuzuleiten.
3.
Für die Erledigung von Auskunftsersuchen können im Einzelfall Kosten entstehen (vgl. Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens sowie §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1974 zur Ausführung des Übereinkommens - BGBl. 1974 I S. 1433 -, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.12.1990 - BGBl. I S. 2847 -).