Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.11.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 AusRAuskAV - B. Verfahren bei ausgehenden Ersuchen

Bibliographie

Titel
Auslands-Rechtsauskünfte
Redaktionelle Abkürzung
AusRAuskAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010000000026

1.
Das Auskunftsersuchen ist an die Empfangsstelle des ersuchten Staates zu richten (z.B. "An die Empfangsstelle der Republik Österreich für Auskunftsersuchen nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht").

2.
Das Ersuchen ist mir als Übermittlungsstelle nach diesem Übereinkommen in zweifacher Ausfertigung mit einer Übersetzung in die Sprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates unmittelbar zuzuleiten.

3.
Für die Erledigung von Auskunftsersuchen können im Einzelfall Kosten entstehen (vgl. Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens sowie §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1974 zur Ausführung des Übereinkommens - BGBl. 1974 I S. 1433 -, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.12.1990 - BGBl. I S. 2847 -).