LBZHörOrgBek,NI - Landesbildungszentren Hörgeschädigte OrgBek

Organisation der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde

Bibliographie

Titel
Organisation der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde
Redaktionelle Abkürzung
LBZHörOrgBek,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Gem. Bek. d. MS u. d. MK v. 3.1.2005 - 103-43 310/31 -

Vom 3. Januar 2005 (Nds. MBl. S. 83, SVBl. S. 239)(1)

- VORIS 22420 -

Bezug:

Gem. Bek. d. MS u. d. MK v. 8.1.1996 (Nds. MBl. S. 205)
- VORIS 21141 00 00 70 006 -

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 192

Abschnitt 1 LBZHörOrgBek

Bibliographie

Titel
Organisation der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde
Redaktionelle Abkürzung
LBZHörOrgBek,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

1.
Die Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und das Landesbildungszentrum für Blinde sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie sind soziale Einrichtungen in der Trägerschaft des Landes Niedersachsen mit. Schulen i. S. des NSchG in der jeweils gültigen Fassung.

Abschnitt 2 LBZHörOrgBek

Bibliographie

Titel
Organisation der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde
Redaktionelle Abkürzung
LBZHörOrgBek,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

2.
Oberste Dienstbehörde ist das MS. Oberste Schulbehörde nach dem NSchG ist das MK.

Abschnitt 3 LBZHörOrgBek

Bibliographie

Titel
Organisation der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde
Redaktionelle Abkürzung
LBZHörOrgBek,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

3.
Die Trägeraufgaben einschließlich der Aufgaben des Schulträgers obliegen der zuständigen Behörde im Geschäftsbereich des MS.

Abschnitt 4 LBZHörOrgBek

Bibliographie

Titel
Organisation der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde
Redaktionelle Abkürzung
LBZHörOrgBek,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

4.
Landesbildungszentren für Hörgeschädigte

4.1
Die Landesbildungszentren für Hörgeschädigte erbringen als überregionale Förderzentren Leistungen zur Teilhabe, insbesondere soziale, schulische und berufliche Eingliederungsleistungen und richten sich an folgende Zielgruppen:

Kinder im vorschulischen Alter mit einem heilpädagogischen Förderbedarf, der dem Erziehungs- und Förderbedarf von wesentlich hörbehinderten Kindern entspricht und schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Hören sowie Berufsschüler und Auszubildende mit einem vergleichbaren Förderbedarf.

4.2
Die Landesbildungszentren für Hörgeschädigte halten Leistungsangebote vor in den Bereichen:

  • Pädagogische Audiologie, Frühförderung, Wohnen,
  • allgemein bildende Schulen - Förderschule (Primarbereich, Sekundarbereich I),
  • berufsbildende Schulen und überbetriebliche Ausbildung.

4.3
Die Standorte der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte befinden sich in Braunschweig, Hildesheim, Oldenburg und Osnabrück. Die Leistungsangebote der berufsbildenden Schulen und der überbetrieblichen Ausbildung werden an den Standorten Hildesheim und Osnabrück vorgehalten.