Diese Bestimmung regelt die Behandlung von Anfragen, Auskunftsersuchen und Anträgen auf Akteneinsicht oder Durchführung von Befragungen, die von wissenschaftlichen Instituten, sonstigen Institutionen oder Einzelpersonen zur Durchführung von Forschungsarbeiten oder sonstigen wissenschaftlichen Ausarbeitungen an Justizbehörden gerichtet werden.
Nicht anzuwenden ist diese Bestimmung, soweit
bereichsspezifische Regelungen vorgehen (z.B. gemäß §§ 476 ff. StPO für das Strafrecht, gemäß § 8 NStatG für die Übermittlung statistischer Angaben),
eine in Gesetzen des Bundes oder Landes vorgeschriebene Evaluation vollzogen wird
oder
die Anfertigung von Diplomarbeiten im Rahmen der Rechtspflegerausbildung zu unterstützen ist (vgl. Runderlass vom 20.2.2004 - 2321-106.182 -).