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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 JBFVAV - II. Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Forschungsvorhaben im Justizbereich
Redaktionelle Abkürzung
JBFVAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600
  1. 1.1

    Vorbehaltlich der Nummern 1.2 und 1.3 entscheidet die Behörde, die über die Daten verfügt, die betreffenden Akten führt oder bei der die Befragung stattfinden soll. Für den Bereich des Justizvollzugs entscheidet ausschließlich der Kriminologische Dienst im Bildungsinstitut des niedersächsischen Justizvollzuges in Celle.

  2. 1.2

    Betrifft das Ersuchen um Unterstützung eines Forschungsvorhabens mehrere Justizbehörden des Landes Niedersachsen, entscheidet die gemeinsam übergeordnete Behörde.

    Soweit zur Zuständigkeitsbestimmung erforderlich, ist zunächst mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller unmittelbar zu klären, welche niedersächsischen Justizbehörden betroffen sind.

  3. 1.3

    MJ entscheidet, wenn das Forschungsvorhaben im Auftrag der Europäischen Kommission, einer Bundesbehörde oder eines Landesministeriums durchgeführt wird oder wenn eine Auslandsberührung vorliegt.