Abschnitt 3 JBFVAV - III. Geschäftliche Behandlung
Bibliographie
- Titel
- Forschungsvorhaben im Justizbereich
- Redaktionelle Abkürzung
- JBFVAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
- 2.1
Allgemeines
Wissenschaftliche Forschung ist zu unterstützen, sofern rechtliche Gründe oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Wissenschaftlich ist ein Forschungsvorhaben, wenn Personen, die in einem einschlägigen Hochschulstudium ausreichend vorgebildet sind, auf der Grundlage eines von ihnen verarbeiteten Forschungsstandes und ausgehend von einer begründeten Fragestellung weiterführende Erkenntnisse zu gewinnen versuchen (vgl. Nummer 13.2 VV NArchG, Nds. MBl. 1995 S. 167). Das wissenschaftliche Interesse ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (z.B. bei Doktoranden durch Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule über die vergebene Doktorarbeit).
Eine Unterstützung, die mit erheblichem personellen, organisatorischen oder kostenverursachenden Einsatz verbunden wäre oder zu einer Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte führen würde, kann grundsätzlich nicht geleistet werden; ein etwaiges rechtspolitisches Interesse ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.
- 2.2
Übermittlung personenbezogener Daten
- 2.2.1
Soweit bereichsspezifische gesetzliche Regelungen fehlen, beurteilt sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit für die Übermittlung personenbezogener Daten der Betroffenen an andere Stellen oder Personen nach § 25 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG).
Werden von der forschenden Stelle oder Person Einwilligungserklärungen der Betroffenen zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten nicht vorgelegt und kann das Forschungsvorhaben nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durch Bereitstellung anonymisierter Unterlagen unterstützt werden, ist nach Nummer 2.2.2 zu verfahren.
- 2.2.2
Eine Übermittlung ohne Einwilligung der Betroffenen ist nur zulässig, wenn Art und Verarbeitung der Daten darauf schließen lassen, dass der Verarbeitung der Daten für das Forschungsvorhaben ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht entgegensteht oder das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der Betroffenen erheblich überwiegt. Bei Forschungsvorhaben öffentlicher Stellen im Geltungsbereich des niedersächsischen Datenschutzgesetzes (z.B. Hochschulen) obliegt die Abwägung der forschenden Stelle (Nummer 23.2 VV NDSG, Nds. MBl. 2002 S. 640). Bei Forschungsvorhaben von Privatpersonen (z.B. Habilitanden, Doktoranden oder Studierende), sonstiger nichtöffentlicher Stellen (z.B. privatrechtlich organisierte Institute einer Hochschule) oder öffentlicher Stellen außerhalb des Landes ist dagegen von der zuständigen Justizbehörde abzuwägen, ob das öffentliche Interesse das schutzwürdige Interesse der Betroffenen erheblich überwiegt (Nummer 23.2 Abs. 3 VV NDSG). Das Ergebnis der Abwägung und seine Begründung sind aufzuzeichnen (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 NDSG).
- 2.2.3
Personenbezogene Daten der Betroffenen dürfen an öffentliche Stellen außerhalb Niedersachsens und an alle nichtöffentlichen Stellen nur übermittelt werden, wenn diese zuvor alle Personen, die mit der Datenauswertung befasst sein werden, namentlich benennen. Von diesen Personen sind, bevor eine stattgebende Entscheidung ergeht, Verpflichtungserklärungen nach dem in der Anlage beigefügten Muster einzuholen. Ferner hat die forschende Stelle oder Person darzulegen, welche Daten erhoben und verarbeitet und welche technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Gewährung datenschutzrechtlicher Belange ergriffen werden.
Die Entscheidung, mit der eine Übermittlung personenbezogener Daten gestattet wird, ist mit der Auflage zu verbinden, die Daten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Verarbeitung zu anonymisieren oder zu löschen.
- 2.3
Unterrichtung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz - LfD - (Postfach 221, 30002 Hannover) ist die beabsichtigte Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen außerhalb Niedersachsens oder an nichtöffentliche Stellen und Privatpersonen rechtzeitig vorher anzuzeigen (§ 25 Abs. 7 NDSG); die Antragsunterlagen, im Falle einer Abwägung die Aufzeichnung (vgl. Nummer 2.2.2 Satz 4) sowie bereits vorliegende Verpflichtungserklärungen der Forschenden sind jeweils in Ablichtung beizufügen. Die Anzeige obliegt der zuständigen Justizbehörde (vgl. Nummern 1.1 bis 1.3). Die oder der LfD ist zur Abgabe einer Stellungnahme nicht verpflichtet; etwaige Bedenken oder Hinweise sollen nach Möglichkeit unter Beteiligung der forschenden Stelle oder Person berücksichtigt werden.