WassSchPolSA,NI - Wasserschutzpolizei-Schule Abk

Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule
Redaktionelle Abkürzung
WassSchPolSA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411030000000

Vom 19. Februar/1. Oktober 1974 (Nds. GVBl. S. 566 - VORIS 20411 03 00 00 000 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 18. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 566)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Land Schleswig-Holstein

schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes

A b k o m m e n

(1) Red. Anm.:

PolNBl. 1975 S. 223

Art. 1 - 2, Aufgaben

Art. 1 WassSchPolSA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule
Redaktionelle Abkürzung
WassSchPolSA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411030000000

(1) Die Wasserschutzpolizei-Schule ist eine gemeinsame Bildungsstätte der vertragschließenden Länder. Sie ist eine Einrichtung des Landes Hamburg mit Sitz in Hamburg.

(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem Präses der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg, die Fachaufsicht führen die Innenminister/-senatoren der vertragschließenden Länder gemeinsam.

Art. 2 WassSchPolSA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule
Redaktionelle Abkürzung
WassSchPolSA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411030000000

Die Wasserschutzpolizei-Schule dient der einheitlichen Aus- und Fortbildung der Beamten bei den Wasserschutzpolizeien im Rahmen des jeweiligen Landesrechts. Zu den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen können andere Angehörige des öffentlichen Dienstes der Vertragschließenden zugelassen werden.

Art. 3 - 4, Kuratorium