NFMoorVO,NI - Niedersächsische Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung

Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
(Niedersächsische Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung - NFMoorVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (Niedersächsische Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung - NFMoorVO)
Amtliche Abkürzung
NFMoorVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Vom 27. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 60 - VORIS 78210 -)

Aufgrund

des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), in Verbindung mit § 5 Nr. 17 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 47), und

des § 23 Abs. 1 Nr. 2 GAPKondG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 4 GAPKondV, in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen vom 1./15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350) und Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen vom 26. Oktober/17. November 2021 (Nds. GVBl. S. 902)

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse1
Ausnahmen von § 10 Abs. 1 GAPKondG für Moor-Treposole2
Darstellung im Internet3
Inkrafttreten4
Karte zur Niedersächsischen Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-VerordnungAnlage

§ 1 NFMoorVO - Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (Niedersächsische Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung - NFMoorVO)
Amtliche Abkürzung
NFMoorVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) 1Als Gebietskulisse werden die aus der als Anlage beigefügten Karte (Blätter 1 bis 2199) ersichtlichen Feuchtgebiete und Moore ausgewiesen. 2In die Gebietskulisse aufgenommen werden Feuchtgebiete und Moore mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 1 Hektar.

(2) 1Weist ein Schlag nach § 3 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung Feuchtgebiete und Moore mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 0,5 Hektar auf, so gelten die Beschränkungen nach § 10 Abs. 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) für den Schlag insgesamt. 2Weist ein Schlag Feuchtgebiete und Moore mit einer zusammenhängenden Fläche von weniger als 0,5 Hektar auf, so gelten die Beschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAPKondG für den Schlag insgesamt nicht.

(3) 1Wird festgestellt, dass eine Fläche nicht den Anforderungen an die Gebietskulisse nach § 11 Abs. 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung entspricht, so passt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die Gebietskulisse an. 2Die Überprüfung, ob eine Fläche nicht den Anforderungen an die Gebietskulisse entspricht, wird auf Antrag eines Begünstigten eingeleitet. 3Der Antrag für das Jahr 2024 ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu stellen. 4Ab dem Jahr 2025 ist der Antrag auf Überprüfung zusammen mit dem Sammelantrag nach § 5 Abs. 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG) innerhalb der Frist nach § 6 GAPInVeKoSG zu stellen. 5Die Entscheidung über den Antrag wird durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen durch Verwaltungsakt bekannt gegeben.

§ 2 NFMoorVO - Ausnahmen von § 10 Abs. 1 GAPKondG für Moor-Treposole

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (Niedersächsische Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung - NFMoorVO)
Amtliche Abkürzung
NFMoorVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

1Auf Feuchtgebiete und Moore mit einer schräg gestellten Bodenschicht nicht natürlichen Ursprungs (Moor-Treposole) wie Sandmischkulturen und Tiefpflugsanddeckkulturen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2020 angelegt wurden, findet § 10 Abs. 1 GAPKondG keine Anwendung. 2Als Moor-Treposole nach Satz 1 werden die in der als Anlage beigefügten Karte farblich dargestellten Flächen ausgewiesen.

§ 3 NFMoorVO - Darstellung im Internet

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (Niedersächsische Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung - NFMoorVO)
Amtliche Abkürzung
NFMoorVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

1Das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung stellt die Gebietskulisse einschließlich der Flächen mit Moor-Treposolen nachrichtlich in digitaler Form auf der Internetseite https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ dar. 2Die Darstellung wird jährlich zum 10. März aktualisiert.

§ 4 NFMoorVO - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (Niedersächsische Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung - NFMoorVO)
Amtliche Abkürzung
NFMoorVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 27. Juni 2024

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Staudte
Ministerin