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  • ab 09.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 1 NFMoorVO - Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (Niedersächsische Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung - NFMoorVO)
Amtliche Abkürzung
NFMoorVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) 1Als Gebietskulisse werden die aus der als Anlage beigefügten Karte (Blätter 1 bis 2199) ersichtlichen Feuchtgebiete und Moore ausgewiesen. 2In die Gebietskulisse aufgenommen werden Feuchtgebiete und Moore mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 1 Hektar.

(2) 1Weist ein Schlag nach § 3 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung Feuchtgebiete und Moore mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 0,5 Hektar auf, so gelten die Beschränkungen nach § 10 Abs. 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) für den Schlag insgesamt. 2Weist ein Schlag Feuchtgebiete und Moore mit einer zusammenhängenden Fläche von weniger als 0,5 Hektar auf, so gelten die Beschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAPKondG für den Schlag insgesamt nicht.

(3) 1Wird festgestellt, dass eine Fläche nicht den Anforderungen an die Gebietskulisse nach § 11 Abs. 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung entspricht, so passt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die Gebietskulisse an. 2Die Überprüfung, ob eine Fläche nicht den Anforderungen an die Gebietskulisse entspricht, wird auf Antrag eines Begünstigten eingeleitet. 3Der Antrag für das Jahr 2024 ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu stellen. 4Ab dem Jahr 2025 ist der Antrag auf Überprüfung zusammen mit dem Sammelantrag nach § 5 Abs. 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG) innerhalb der Frist nach § 6 GAPInVeKoSG zu stellen. 5Die Entscheidung über den Antrag wird durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen durch Verwaltungsakt bekannt gegeben.