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  • ab 09.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 NFMoorVO - Ausnahmen von § 10 Abs. 1 GAPKondG für Moor-Treposole

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (Niedersächsische Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung - NFMoorVO)
Amtliche Abkürzung
NFMoorVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

1Auf Feuchtgebiete und Moore mit einer schräg gestellten Bodenschicht nicht natürlichen Ursprungs (Moor-Treposole) wie Sandmischkulturen und Tiefpflugsanddeckkulturen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2020 angelegt wurden, findet § 10 Abs. 1 GAPKondG keine Anwendung. 2Als Moor-Treposole nach Satz 1 werden die in der als Anlage beigefügten Karte farblich dargestellten Flächen ausgewiesen.