UnfAVVRdErl,NI - UnfallausführungsgenehmigungsVV RdErl

Bauaufsicht; Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und Berichte über Unfälle

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht; Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und Berichte über Unfälle
Redaktionelle Abkürzung
UnfAVVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

RdErl. d. MS v. 11.11.2004 - 55.2-24157/1-1.1 -

Vom 11. November 2004 (Nds. MBl. S. 801)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 25. September 2012 (Nds. MBl. S. 742)

- VORIS 21072 -

Bezug:

RdErl. d. MFAS v. 18.12.2000 (Nds. MBl. 2001 S. 80)
- VORIS 21072 02 00 40 043 -

Zur Ausführung des § 75 NBauO wird Folgendes bestimmt:

Abschnitt 1 UnfAVVRdErl - 1. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht; Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und Berichte über Unfälle
Redaktionelle Abkürzung
UnfAVVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1.1
Bauvorlagen

Als Bauvorlagen kommen in Betracht:

  1. a)
    Bau- und Betriebsbeschreibungen,
  2. b)
    Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe aufgezogen oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, z. B. im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50),
  3. c)
    Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, z. B. im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
  4. d)
    Nachweise der Standsicherheit sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
  5. e)
    Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
  6. f)
    Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Bauvorlagen sind nach § 1 NVwVfG i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in deutscher Sprache vorzulegen.

1.2
Sachverständige

Die für die Ausführungsgenehmigung oder deren Verlängerung zuständige Stelle hat aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen (§ 1 NVwVfG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Sind für die Benutzer fliegender Bauten Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden; in Betracht kommen Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen z. B. in der Verkehrs- oder Luftfahrttechnik haben.

Sachverständige, die zur Prüfung fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art hinzugezogen werden, sollen auch mit der Prüfung der nicht maschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebes nach Nummer 1.3 beauftragt werden.

1.3
Probeweise Aufstellung

Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der fliegende Bau zur Probe aufzustellen, wenn dies zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit erforderlich ist. Dies ist in der Regel erforderlich für Zelte mit mehr als 1 500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie für Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, für Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und für Bühnen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

1.4
Fristen und Verlängerung

Die für die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung nach § 75 Abs. 3 NBauO festzulegenden Fristen können entsprechend der Anlage bestimmt werden.

Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt und die hiefür erforderlichen Prüfungen durchgeführt worden sind.

Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach den lfd. Nrn. 6., 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Anlage, ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals zwölf Jahre nach Inbetriebnahme und danach bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens vier Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens sechs Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hoch beanspruchten Teile.

1.5
Kennzeichnung fliegender Bauten

Bei fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

1.6
Fliegende Bauten mit selbständigen räumlichen Abschnitten

Für fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z. B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z. B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.

Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erstellt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Die Ausführungsgenehmigung darf nur für den ganzen fliegenden Bau verlängert werden.

1.7
Ausfertigung des Prüfbuches

Eine Ausfertigung der für die Gebrauchsabnahme und die Verlängerungsprüfung erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.

Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuches verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuches, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nummer 1.1 Buchst. a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuches, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen.

Abschnitt 2 UnfAVVRdErl - 2. Berichte über Unfälle

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Bauaufsicht; Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und Berichte über Unfälle
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die TÜV Nord GmbH als die für die Ausführungsgenehmigungen zuständige Stelle unverzüglich über ihnen bekannt werdende Unfälle, die durch den Betrieb fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.

Steht der Unfall in Zusammenhang mit der Eigenart oder der Konstruktion des fliegenden Baus und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich deswegen ein vergleichbarer Unfall an einem fliegenden Bau gleichen oder ähnlichen Typs wiederholen könnte, so unterrichtet die TÜV Nord GmbH unverzüglich das MS.

Abschnitt 3 UnfAVVRdErl - 3. Schlussbestimmungen

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21072

3.1
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft.

3.2
Nummer 1.2 des Bezugserlasses wird aufgehoben.

An die

TÜV Nord GmbH

unteren Bauaufsichtsbehörden

Anlage 1 UnfAVVRdErl - Fristen von Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten

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21072

Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des fliegenden Baues abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden.

Höchst-
fliegender BauAusführungsartfrist in
Jahren
12345
1.TribünenSteh- und Sitzplatztribünen,in Metallkonstruktion5
---------------------------------
Tribünen mit Überdachungin Holzkonstruktion3
2.BühnenBühnen mit Überdachung, Bühnenpodeste3
3.Reklametürme5
Container
4.ÜberdachungskonstruktionenZelthallenBreite ≤ 10,0 m5
(seitlich geschlossen oder offen)Höhe ≤ 5,0 m
----------------------------------------------------------------
sonstige Zelthallen3
Zirkuszelte
----------------------------------------------------------------
z. B. Segelabspannungen
Membranbauten und Ähnliches2
5.Tragluftbauten1-3
6.FahrgeschäfteHochgeschäfteschienen-Achterbahn2
gebunden-------------------------------
Loopingbahn1
----------------------------------------------------------------
6.1Wildwasserbahnen1
----------------------------------------------------------------
6.2Geisterbahnenschienen-eingeschossig2
gebunden
-------------------------------
zweigeschossig1-2
----------------------------------------------------------------
6.3Autofahrgeschäftenicht schienen-Autoskooter mit elek-2
gebundentrischem Antrieb
-------------------------------
Autopiste mit Verbrennungsmotoren
- eingeschossig2-3
---------
- zweigeschossig2
-------------------------------
Motorbootbahn2
Motorrollerbahn
----------------------------------------------------------------
6.4Kindereisenbahnenohne Überdachung5
-------------------------------
mit Überdachung und Zubehör3-5
----------------------------------------------------------------
6.5KarusselleKinderkarusselleBodenkarussell4
-------------------------------
6.5.1Fliegerkarussell
----------------------
Hängebodenkarussell3
----------------------
Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren
-------------------------------
Karussell mit V ≤ 1 m/s5
-------------------------------
Karussell mit hydraulisch angehobenen Auslegern und Gondeln2
- Pressluftflieger -
---------------------------------------------
6.5.2KarusselleBodenkarussell3-4
einfacher Bauart-------------------------------
a)Karussell mit ausfliegenden Sitzen oder Gondeln
b)Karussell mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslegerebene
zu a) und b):
- langsam laufend3
(V ≤ 3 m/s)
---------
- schnell laufend2
(V > 3 m/s)
---------------------------------------------
6.5.3KarusselleAuslegerflugkarussell
komplizierterohne
Bauart,Schrägneigung
schnell laufend,
z. T. mehrfacheBerg- und Talbahn
Drehbewegung
schräggeneigtes Drehwerk mit Gondeln2
schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln
-------------------------------
absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigung1
-------------------------------
Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern,2
Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln
-------------------------------
absenkbarer exzentrisch gelagerter Drehkranz mit veränderbarer Schrägneigung, gegenläufige Kreislaufbewegung1
---------------------------------------------
6.5.4Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen, meist schnell laufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsabläufen1
---------------------------------------------------------------
6.6SchaukelnKinderschiffsschaukel5
-------------------------------
Schiffsschaukel und Überschlagschaukel3
-------------------------------
Gegengewichtsschaukel2
(z. B. Käfig- oder Loopingschaukel)
-------------------------------
Riesenschaukel
1-2
Riesen-Überschlagschaukel
---------------------------------------------------------------
6.7RiesenräderRiesenrad bis 14 Gondeln3
-------------------------------
Riesenrad ab 15 Gondeln2
7.SchaugeschäfteSteilwandbahn3
Globus
---------------------------------------------
Anlagen in Gebäuden und im FreienAnlagen für artistische Vorführungen3
8.BelustigungsgeschäfteDrehscheibe2
Wackeltreppe
-------------------------------
Rutschbahn
Tobbogan3
Irrgarten
-------------------------------
Schlaghammer5
9.Ausspielungs- und Verkaufsgeschäftez. B. Verlosungen, Tombola, Imbissladen, Kiosk5
10.Schießgeschäfte5
11.GaststättenausklappbareGaststättenwagen5
Wagenkonstruktion mit---------------------
Blenden, Gebäudeübrige Anlagen3