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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 UnfAVVRdErl - 2. Berichte über Unfälle

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht; Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und Berichte über Unfälle
Redaktionelle Abkürzung
UnfAVVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die TÜV Nord GmbH als die für die Ausführungsgenehmigungen zuständige Stelle unverzüglich über ihnen bekannt werdende Unfälle, die durch den Betrieb fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.

Steht der Unfall in Zusammenhang mit der Eigenart oder der Konstruktion des fliegenden Baus und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich deswegen ein vergleichbarer Unfall an einem fliegenden Bau gleichen oder ähnlichen Typs wiederholen könnte, so unterrichtet die TÜV Nord GmbH unverzüglich das MS.