NöVersG,NI - G öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten

§ 1 NöVersG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen in Niedersachsen:

  1. 1.
    Braunschweigische Landesbrandversicherungsanstalt,
  2. 2.
    Öffentliche Sachversicherung Braunschweig,
  3. 3.
    Landschaftliche Brandkasse Hannover,
  4. 4.
    Oldenburgische Landesbrandkasse,
  5. 5.
    Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse,
  6. 6.
    Öffentliche Lebensversicherung Braunschweig,
  7. 7.
    Provinzial Lebensversicherung Hannover,
  8. 8.
    Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg

sowie im Falle ihrer Verschmelzung für neugebildete öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

§ 2 NöVersG - Aufgaben und Geschäftsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

Die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen betreiben das Versicherungsgeschäft nach kaufmännischen, betriebs- und versicherungswirtschaftlichen Grundsätzen im Interesse ihrer Versicherungsnehmer und des gemeinen Nutzens; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebs. Sie stehen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen der Versicherungswirtschaft.

§ 3 NöVersG - Geschäftsgebiet

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen behalten ihre bisherigen Geschäftsgebiete bei (Regionalprinzip); sie können sie nur mit Genehmigung der Rechtsaufsicht verändern.

(2) Im Geschäftsgebiet anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsverträge nur mit deren Einverständnis geschlossen werden.

§ 4 NöVersG - Unternehmensverfassung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

(1) Die Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen bestimmen sich nach diesem Gesetz und ihren Satzungen.

(2) Die Satzungen müssen mindestens Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.
    Name und Sitz des Versicherungsunternehmens,
  2. 2.
    Unternehmensgegenstand,
  3. 3.
    Geschäftsgebiet,
  4. 4.
    Träger,
  5. 5.
    Höhe des Trägerkapitals und die Anteile der einzelnen Träger daran,
  6. 6.
    Bildung der Organe,
  7. 7.
    Satzungsänderungen.

(3) Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Organe eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Trägerversammlung.