WassPolKüG,NI - Wasserschutzpolizei Küstenmeer G

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
Redaktionelle Abkürzung
WassPolKüG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011150000000

Vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 415 - VORIS 21011 15 00 00 000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 WassPolKüG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
Redaktionelle Abkürzung
WassPolKüG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011150000000

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Art. 2 WassPolKüG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
Redaktionelle Abkürzung
WassPolKüG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011150000000

Mit dem In-Kraft-Treten des in Artikel 1 bezeichneten Abkommens(1) tritt das Gesetz über das Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf dem Küstengewässer vom 4. April 1987 (Nds. GVBl. S. 69) außer Kraft.

In Kraft getreten am 1. April 2000 (Bek. vom 28. März 2000, Nds. GVBl. S. 63).

Art. 3 WassPolKüG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
Redaktionelle Abkürzung
WassPolKüG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011150000000

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 16. Dezember 1999

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Rolf W e r n s t e d t

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Sigmar G a b r i e l

Anlage WassPolKüG - Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer

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Titel
Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
Redaktionelle Abkürzung
WassPolKüG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011150000000

>Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer