SchiffPolG,NI - Schiffahrtpolizei Vollzug G

Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Redaktionelle Abkürzung
SchiffPolG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011060000000

Vom 23. Dezember 1955 (Nds. GVBl. S. 293)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. 1 SchifffPolAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Redaktionelle Abkürzung
SchiffPolG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011060000000

(1) Der am 6. April 1955 in Hannover und am 21. April 1955 in Bonn vollzogenen Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.

(2) Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2  SchifffPolAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Redaktionelle Abkürzung
SchiffPolG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011060000000

(1) Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß ihrem § 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Hannover, den 23. Dezember 1955.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Hellwege

Der Niedersächsische Minister des Innern

Wegmann