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  • ab 13.01.1956 (aktuelle Fassung)

Art. 2  SchifffPolAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Redaktionelle Abkürzung
SchiffPolG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011060000000

(1) Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß ihrem § 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Hannover, den 23. Dezember 1955.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Hellwege

Der Niedersächsische Minister des Innern

Wegmann