Art. 2 SchifffPolAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiffPolG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011060000000
(1) Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß ihrem § 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Hannover, den 23. Dezember 1955.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Hellwege
Der Niedersächsische Minister des Innern
Wegmann