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  • ab 13.01.1956 (aktuelle Fassung)

Art. 1 SchifffPolAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Redaktionelle Abkürzung
SchiffPolG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011060000000

(1) Der am 6. April 1955 in Hannover und am 21. April 1955 in Bonn vollzogenen Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.

(2) Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.