RL-FGE-RdErl,NI - RL Fließgewässerentwicklung - FGE Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung
(RL Fließgewässerentwicklung - FGE)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung (RL Fließgewässerentwicklung - FGE)
Redaktionelle Abkürzung
RL-FGE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 17. 5. 2016 - Ref24-62629/050-0002 -

Vom 17. Mai 2016 (Nds. MBl. S. 609)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 20. August 2021 (Nds. MBl. S. 1424)

- VORIS 28200 -

Bezug: RdErl. v. 3. 7. 2012 (Nds. MBl. S. 636), geändert durch RdErl. v. 19. 12. 2014 (Nds. MBl. 2015 S. 6)
- VORIS 28200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
ELER-Förderperiode 2014-2020 (PFEIL), Maßnahme Code 7.6), Artikel 20 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Anlage zu Nummer 4.2 der RL Fließgewässerentwicklung - FGE
- Auswahlkriterien -
Anlage

Abschnitt 1 RL-FGE-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung (RL Fließgewässerentwicklung - FGE)
Redaktionelle Abkürzung
RL-FGE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt, ggf. unter finanzieller Beteiligung der EU, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19. 1. 2021 (ABl. EU Nr. L 79 S. 1), - im Folgenden: ELER-Verordnung - und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), Zuwendungen für Vorhaben der Fließgewässerentwicklung i. S. der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. 10. 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), (EG-Wasserrahmenrichtlinie - im Folgenden: EG-WRRL -).

Zweck der Zuwendungen ist die landesweite Förderung der Wiederherstellung und Erhaltung der natürlichen Dynamik, Struktur und Funktionsfähigkeit von Fließgewässerlandschaften durch geeignete Vorhaben i. S. des Niedersächsischen Fließgewässerprogramms und der EG-WRRL, um so die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu stärken und das natürliche Erbe zu erhalten. Vorhaben an Gewässern und ihren Auen, die auch anderen fachlichen Zielen wie Hochwasserschutz oder Naturschutz dienen, oder die in Kombination mit anderweitigen Vorhaben zu solchen Zwecken durchgeführt werden, sind ausdrücklich erwünscht.

Besonderer Zweck der Zuwendungen für sog. kleine Vorhaben nach Nummer 2.3 ist die Vorbereitung, Ergänzung und Unterstützung von Vorhaben zur Wiederherstellung und Erhaltung der natürlichen Dynamik, Struktur und Funktionsfähigkeit der niedersächsischen Gewässerlandschaft, um dadurch zur landesweiten Umsetzung der EG-WRRL i. S. der Zielerreichung des guten ökologischen Zustands oder Potenzials beizutragen.

1.2 Die Förderung von Vorhaben erfolgt innerhalb der Gebietskulisse Fließgewässerentwicklung. Hierzu zählen das EG-WRRL-Gewässernetz Niedersachsen sowie diesbezüglich relevante unmittelbar einmündende Nebengewässer. Im Fall einer Beteiligung des ELER bezieht sich die Gebietskulisse nur auf das ländliche Gebiet i. S. des Programms zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in Niedersachsen und Bremen 2014-2020 (PFEIL).

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER).

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)

Abschnitt 2 RL-FGE-RdErl - Gegenstand der Förderung

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28200

2.1 Gefördert werden insbesondere die in Nummer 2.2 genannten Vorhaben, soweit sie i. S. des Zuwendungszweckes - auch im Hinblick auf die Qualitätskomponenten nach der EG-WRRL - der Verbesserung der Gewässerqualität dienen, sowie diesbezüglich begleitende Vor- und Nacharbeiten.

2.2 Im Einzelnen werden folgende Vorhaben gefördert:

2.2.1
naturnahe Umgestaltungen im Gewässer-, Böschungs- und Talauenbereich,

2.2.2
Anlage von Gewässerentwicklungskorridoren, Gewässerrandstreifen sowie Schutzpflanzungen als Beitrag zur Schaffung von Retentionsraum, zur Verbesserung des Wasserhaushaltes, zur Schaffung von auentypischen Elementen und zur Verminderung von Stoffeinträgen,

2.2.3
Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamer Barrieren,

2.2.4
sonstige erforderlichen Ausgaben, die im sachlichen Zusammenhang mit den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 genannten Vorhaben stehen, wie

  1. a)

    Planungen (Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen),

  2. b)

    Zweckforschungen (Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen) und Einzelfalluntersuchungen (Datenerhebungen, Beweissicherungen),

  3. c)

    Erwerb von Grundstücken sowie Entschädigungs- oder Ablösezahlungen an Eigentümerinnen, Eigentümer, Inhaberinnen und Inhaber von bestehenden Rechten,

  4. d)

    Vorhaben zur Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung, soweit sie der Umsetzung des Fließgewässerprogramms und der EG-WRRL dienen.

2.3 Zuwendungsfähig nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind auch Vorhaben, die die Zielerreichung der EG-WRRL niederschwellig i. S. von Nummer 5.2.3 unterstützen.

2.4 Nicht gefördert werden Vorhaben, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)

Abschnitt 3 RL-FGE-RdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung (RL Fließgewässerentwicklung - FGE)
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28200

Zuwendungsempfänger sind

  • Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

  • nicht gewerblich tätige juristische Personen, die wasserwirtschaftliche oder sonstige diesbezüglich umweltrelevante Aufgaben wahrnehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)

Abschnitt 4 RL-FGE-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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4.1 Die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, insbesondere gewässerökologischer Ziele, entsprechend den Vorgaben gemäß § 82 "Maßnahmenprogramm" und § 83 "Bewirtschaftungsplan" WHG, zu beachten.

4.2 Das Vorhaben muss der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten oder der Verbesserung des chemischen Zustands nach der EG-WRRL dienen.

4.3 Für Kommunen und Zusammenschlüsse von Kommunen in der Rechtsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist die Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.3 ausgeschlossen.

4.4 Das Vorhaben wird in Niedersachsen umgesetzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)