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Abschnitt 2 RL-FGE-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung (RL Fließgewässerentwicklung - FGE)
Redaktionelle Abkürzung
RL-FGE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

2.1 Gefördert werden insbesondere die in Nummer 2.2 genannten Vorhaben, soweit sie i. S. des Zuwendungszweckes - auch im Hinblick auf die Qualitätskomponenten nach der EG-WRRL - der Verbesserung der Gewässerqualität dienen, sowie diesbezüglich begleitende Vor- und Nacharbeiten.

2.2 Im Einzelnen werden folgende Vorhaben gefördert:

2.2.1
naturnahe Umgestaltungen im Gewässer-, Böschungs- und Talauenbereich,

2.2.2
Anlage von Gewässerentwicklungskorridoren, Gewässerrandstreifen sowie Schutzpflanzungen als Beitrag zur Schaffung von Retentionsraum, zur Verbesserung des Wasserhaushaltes, zur Schaffung von auentypischen Elementen und zur Verminderung von Stoffeinträgen,

2.2.3
Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamer Barrieren,

2.2.4
sonstige erforderlichen Ausgaben, die im sachlichen Zusammenhang mit den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 genannten Vorhaben stehen, wie

  1. a)

    Planungen (Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen),

  2. b)

    Zweckforschungen (Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen) und Einzelfalluntersuchungen (Datenerhebungen, Beweissicherungen),

  3. c)

    Erwerb von Grundstücken sowie Entschädigungs- oder Ablösezahlungen an Eigentümerinnen, Eigentümer, Inhaberinnen und Inhaber von bestehenden Rechten,

  4. d)

    Vorhaben zur Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung, soweit sie der Umsetzung des Fließgewässerprogramms und der EG-WRRL dienen.

2.3 Zuwendungsfähig nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind auch Vorhaben, die die Zielerreichung der EG-WRRL niederschwellig i. S. von Nummer 5.2.3 unterstützen.

2.4 Nicht gefördert werden Vorhaben, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)