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  • ab 25.05.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL-FGE-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung (RL Fließgewässerentwicklung - FGE)
Redaktionelle Abkürzung
RL-FGE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1 Die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, insbesondere gewässerökologischer Ziele, entsprechend den Vorgaben gemäß § 82 "Maßnahmenprogramm" und § 83 "Bewirtschaftungsplan" WHG, zu beachten.

4.2 Das Vorhaben muss der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten oder der Verbesserung des chemischen Zustands nach der EG-WRRL dienen.

4.3 Für Kommunen und Zusammenschlüsse von Kommunen in der Rechtsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist die Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.3 ausgeschlossen.

4.4 Das Vorhaben wird in Niedersachsen umgesetzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)