SauHaVRdErl,NI - Sauenhaltungsverfahren-Runderlass

Bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren; Auslegung zu tierwohlgerechten Haltungsverfahren in der Sauenhaltung

Bibliographie

Titel
Bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren; Auslegung zu tierwohlgerechten Haltungsverfahren in der Sauenhaltung
Redaktionelle Abkürzung
SauHaVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

RdErl. d. ML v. 31. 3. 2021 - 104-60171/02-21 -

Vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 697)

- VORIS 78530 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsinhalt1
Umgestaltung des Deckzentrums2
Schaffung von Bewegungsbuchten im Abferkelbereich3
Schlussbestimmungen4

Abschnitt 1 SauHaVRdErl - Regelungsinhalt

Bibliographie

Titel
Bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren; Auslegung zu tierwohlgerechten Haltungsverfahren in der Sauenhaltung
Redaktionelle Abkürzung
SauHaVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 29. 1. 2021 (BGBl. I S. 149) sind maßgebliche Verbesserungen hinsichtlich des Tierwohls in der Sauenhaltung eingeführt worden. Im Interesse des Tierwohls sollen diese verbesserten Haltungsbedingungen möglichst schnell in der Praxis Anwendung finden.

Eine deutliche Verbesserung des Tierwohls in der Sauenhaltung ist hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung der Haltungseinrichtungen insbesondere dann als erfüllt anzusehen, wenn durch die beantragte bauliche Maßnahme die in Nummern 2 und 3 genannten tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen erfüllt werden.

Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 697)

Abschnitt 2 SauHaVRdErl - Umgestaltung des Deckzentrums

Bibliographie

Titel
Bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren; Auslegung zu tierwohlgerechten Haltungsverfahren in der Sauenhaltung
Redaktionelle Abkürzung
SauHaVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

2.1 Grundsätzlich gilt ein Gruppenhaltungsgebot und der Verzicht auf Kastenstandhaltung. Eine Fixierung von Zuchtläufern/Jungsauen/Sauen ist nur kurzzeitig zum Zeitpunkt der Rauschekontrolle und des Besamungsvorgangs während der Tätigkeit des besamenden Personals zulässig.

2.2 Im Zeitraum vom Absetzen bis zur Besamung gilt:

2.2.1
Es gibt eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 5 m2 je Sau und Jungsau. Diese Vorgabe gilt auch für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung.

2.2.2
Hiervon müssen mindestens 1,3 m2 je Sau und Jungsau als Liegebereich nach § 22 Abs. 3 Nr. 8 TierSchNutztV ausgestaltet sein. Diese Vorgabe gilt auch für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung.

2.2.3
Ein weiterer Teil muss als Aktivitätsbereich zur Verfügung stehen. Dabei müssen für die Zuchtläufer, Jungsauen und Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorgesehen werden, Fressliegebuchten nach § 24 Abs. 5 TierSchNutztV oder sonstige Fressplätze gelten nicht als Rückzugsmöglichkeit.

2.3 Im Zeitraum von der Besamung bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin gelten die gleichen Anforderungen an die Gruppenhaltung wie bisher im "Wartestall".

2.4 Für kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen, die abgesondert werden müssen, sollen für mindestens 5 % der in Gruppen gehaltenen Sauen Kranken- bzw. Separationsbuchten vorgehalten werden. Diese Buchten sollen die unten stehenden Mindestmaße aufweisen.

Einzelbucht für kranke Sauen:

  • mindestens 4 m2 groß und

  • mindestens 1,3 m2 Liegefläche.

    Einzelbucht für gesunde (z. B. unverträgliche) Sauen:

  • mindestens 4 m2 groß und

  • mindestens 1,3 m2 Liegefläche.

2.5 Erläuterung:

Mit der Umgestaltung des Deckzentrums wird auch für den Zeitraum vom Absetzen der Ferkel bis zur Besamung der Sau die Gruppenhaltung eingeführt und vollständig auf die Kastenstandhaltung im Deckzentrum verzichtet. Eine Fixation von Sauen im Rahmen des Reproduktionszyklus soll nur noch zum Zeitpunkt der Besamung zulässig sein. Für die Einführung der Gruppenhaltung im Deckzentrum ist eine größere Mindestfläche pro Sau erforderlich. Entsprechend ist für diesen Zeitraum eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 5 m2 vorzusehen.

Um für die Gestaltung der Gruppenhaltung eine betriebsindividuelle Flexibilität zu erhalten, werden über eine Festlegung einer Mindestliegefläche von 1,3 m2 pro Sau (entspricht den Regelungen für den Wartebereich) keine weiteren Anforderungen an die Aufteilung der Flächen zwischen den verschiedenen Funktionsbereichen (Fressen, Liegen, Aktivität) erhoben. Damit ist es der betriebsindividuellen Entscheidung des Landwirts überlassen, wie der Gruppenhaltungsbereich vor der Besamung gestaltet wird. Insbesondere folgende praxistaugliche Möglichkeiten entsprechen den Anforderungen:

  • Zusammenfassung von Liege- und Aktivitätsbereich in Form einer "Arena" mit vorgeschalteten Fressplätzen,

  • Zusammenfassung von Fress- und Liegebereich in Fressliegebuchten mit dahinter befindlichem Aktivitätsbereich,

  • Trennung aller drei Funktionsbereiche: vorn Fressplätze mit Sichtblenden mit dahinter befindlichem Aktivitätsbereich, an den Aktivitätsbereich anschließend Liegebuchten für gemeinsames Liegen der Sauen.

Die beschriebenen Verfahrensweisen setzen voraus, dass den Sauen in der Gruppenhaltung Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang angeboten werden. Fressliegebuchten oder sonstige Fressplätze allein stellen dabei keine Rückzugsmöglichkeiten dar.

Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 697)

Abschnitt 3 SauHaVRdErl - Schaffung von Bewegungsbuchten im Abferkelbereich

Bibliographie

Titel
Bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren; Auslegung zu tierwohlgerechten Haltungsverfahren in der Sauenhaltung
Redaktionelle Abkürzung
SauHaVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

3.1 Eine Abferkelbucht muss eine Bodenfläche von mindestens 6,5 m2 aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Sie muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

3.2 Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 % beträgt. Dies gilt nicht für Teilflächen im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 cm ab der Kante des Futtertrogs und im hinteren Drittel des Liegebereichs, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.

3.3 Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 cm aufweist. Zudem muss das Schwein gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können.

3.4 Erläuterung:

Für das Halten von ferkelführenden Sauen ohne Fixation im Kastenstand ist mehr Platz erforderlich als bei durchgehender Fixation im Kastenstand. Ausreichend Platz ist insbesondere erforderlich, damit die Sau ein Mindestmaß an Bewegung umsetzen kann und die Ferkel der Sau ausweichen können. Außerdem müssen Einrichtungen wie der Kastenstand, der Liegebereich für die Ferkel, der Trog und die Tränke sinnvoll angeordnet werden können.

Eine deutliche Verbesserung des Tierwohls ist auch dann gegeben, wenn bauliche Maßnahmen umgesetzt werden, die über die o. g. Mindestanforderungen hinausgehen.

Die vorstehende Regelung bezieht sich ausschließlich auf die bauliche Beschaffenheit der Haltungseinrichtungen und berücksichtigt daher nicht die Vorgaben zur Haltung der Tiere.

Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 697)

Abschnitt 4 SauHaVRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren; Auslegung zu tierwohlgerechten Haltungsverfahren in der Sauenhaltung
Redaktionelle Abkürzung
SauHaVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Dieser RdErl. tritt am 1. 4. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 3. 2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 697)

An die
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte