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  • ab 01.04.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SauHaVRdErl - Umgestaltung des Deckzentrums

Bibliographie

Titel
Bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren; Auslegung zu tierwohlgerechten Haltungsverfahren in der Sauenhaltung
Redaktionelle Abkürzung
SauHaVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

2.1 Grundsätzlich gilt ein Gruppenhaltungsgebot und der Verzicht auf Kastenstandhaltung. Eine Fixierung von Zuchtläufern/Jungsauen/Sauen ist nur kurzzeitig zum Zeitpunkt der Rauschekontrolle und des Besamungsvorgangs während der Tätigkeit des besamenden Personals zulässig.

2.2 Im Zeitraum vom Absetzen bis zur Besamung gilt:

2.2.1
Es gibt eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 5 m2 je Sau und Jungsau. Diese Vorgabe gilt auch für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung.

2.2.2
Hiervon müssen mindestens 1,3 m2 je Sau und Jungsau als Liegebereich nach § 22 Abs. 3 Nr. 8 TierSchNutztV ausgestaltet sein. Diese Vorgabe gilt auch für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung.

2.2.3
Ein weiterer Teil muss als Aktivitätsbereich zur Verfügung stehen. Dabei müssen für die Zuchtläufer, Jungsauen und Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorgesehen werden, Fressliegebuchten nach § 24 Abs. 5 TierSchNutztV oder sonstige Fressplätze gelten nicht als Rückzugsmöglichkeit.

2.3 Im Zeitraum von der Besamung bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin gelten die gleichen Anforderungen an die Gruppenhaltung wie bisher im "Wartestall".

2.4 Für kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen, die abgesondert werden müssen, sollen für mindestens 5 % der in Gruppen gehaltenen Sauen Kranken- bzw. Separationsbuchten vorgehalten werden. Diese Buchten sollen die unten stehenden Mindestmaße aufweisen.

Einzelbucht für kranke Sauen:

  • mindestens 4 m2 groß und

  • mindestens 1,3 m2 Liegefläche.

    Einzelbucht für gesunde (z. B. unverträgliche) Sauen:

  • mindestens 4 m2 groß und

  • mindestens 1,3 m2 Liegefläche.

2.5 Erläuterung:

Mit der Umgestaltung des Deckzentrums wird auch für den Zeitraum vom Absetzen der Ferkel bis zur Besamung der Sau die Gruppenhaltung eingeführt und vollständig auf die Kastenstandhaltung im Deckzentrum verzichtet. Eine Fixation von Sauen im Rahmen des Reproduktionszyklus soll nur noch zum Zeitpunkt der Besamung zulässig sein. Für die Einführung der Gruppenhaltung im Deckzentrum ist eine größere Mindestfläche pro Sau erforderlich. Entsprechend ist für diesen Zeitraum eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 5 m2 vorzusehen.

Um für die Gestaltung der Gruppenhaltung eine betriebsindividuelle Flexibilität zu erhalten, werden über eine Festlegung einer Mindestliegefläche von 1,3 m2 pro Sau (entspricht den Regelungen für den Wartebereich) keine weiteren Anforderungen an die Aufteilung der Flächen zwischen den verschiedenen Funktionsbereichen (Fressen, Liegen, Aktivität) erhoben. Damit ist es der betriebsindividuellen Entscheidung des Landwirts überlassen, wie der Gruppenhaltungsbereich vor der Besamung gestaltet wird. Insbesondere folgende praxistaugliche Möglichkeiten entsprechen den Anforderungen:

  • Zusammenfassung von Liege- und Aktivitätsbereich in Form einer "Arena" mit vorgeschalteten Fressplätzen,

  • Zusammenfassung von Fress- und Liegebereich in Fressliegebuchten mit dahinter befindlichem Aktivitätsbereich,

  • Trennung aller drei Funktionsbereiche: vorn Fressplätze mit Sichtblenden mit dahinter befindlichem Aktivitätsbereich, an den Aktivitätsbereich anschließend Liegebuchten für gemeinsames Liegen der Sauen.

Die beschriebenen Verfahrensweisen setzen voraus, dass den Sauen in der Gruppenhaltung Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang angeboten werden. Fressliegebuchten oder sonstige Fressplätze allein stellen dabei keine Rückzugsmöglichkeiten dar.

Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 697)