Abschnitt 3 SauHaVRdErl - Schaffung von Bewegungsbuchten im Abferkelbereich
Bibliographie
- Titel
- Bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren; Auslegung zu tierwohlgerechten Haltungsverfahren in der Sauenhaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- SauHaVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
3.1 Eine Abferkelbucht muss eine Bodenfläche von mindestens 6,5 m2 aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Sie muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
3.2 Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 % beträgt. Dies gilt nicht für Teilflächen im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 cm ab der Kante des Futtertrogs und im hinteren Drittel des Liegebereichs, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.
3.3 Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 cm aufweist. Zudem muss das Schwein gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können.
3.4 Erläuterung:
Für das Halten von ferkelführenden Sauen ohne Fixation im Kastenstand ist mehr Platz erforderlich als bei durchgehender Fixation im Kastenstand. Ausreichend Platz ist insbesondere erforderlich, damit die Sau ein Mindestmaß an Bewegung umsetzen kann und die Ferkel der Sau ausweichen können. Außerdem müssen Einrichtungen wie der Kastenstand, der Liegebereich für die Ferkel, der Trog und die Tränke sinnvoll angeordnet werden können.
Eine deutliche Verbesserung des Tierwohls ist auch dann gegeben, wenn bauliche Maßnahmen umgesetzt werden, die über die o. g. Mindestanforderungen hinausgehen.
Die vorstehende Regelung bezieht sich ausschließlich auf die bauliche Beschaffenheit der Haltungseinrichtungen und berücksichtigt daher nicht die Vorgaben zur Haltung der Tiere.
Außer Kraft am 1. April 2025 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 697)