NBesG§44DRdErl,NI - NBesG §§ 44 und 45-Durchführungsrunderlass

Durchführungshinweise zu den §§ 44 und 45 NBesG

Bibliographie

Titel
Durchführungshinweise zu den §§ 44 und 45 NBesG
Redaktionelle Abkürzung
NBesG§44DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

RdErl. d. MF v. 18.8.2020 - 03602/1/§§ 44-45(VV) -

Vom 18. August 2020 (Nds. MBl. S. 925)

- VORIS 20441 -

Abschnitt 1 NBesG§44DRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführungshinweise zu den §§ 44 und 45 NBesG
Redaktionelle Abkürzung
NBesG§44DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Zur Durchführung der §§ 44 und 45 NBesG werden die in der Anlage abgedruckten Hinweise gegeben. Es wird gebeten, hiernach zu verfahren.

Den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Außer Kraft am 1. September 2025 durch Nummer 2 des RdErl. vom 18. August 2020 (Nds. MBl. S. 925)

Abschnitt 2 NBesG§44DRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführungshinweise zu den §§ 44 und 45 NBesG
Redaktionelle Abkürzung
NBesG§44DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Dieser RdErl. tritt am 1.9.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.8.2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. September 2025 durch Nummer 2 des RdErl. vom 18. August 2020 (Nds. MBl. S. 925)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung

Nachrichtlich:

An die
Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage NBesG§44DRdErl - Durchführungshinweise zu den §§ 44 und 45 NBesG

Bibliographie

Titel
Durchführungshinweise zu den §§ 44 und 45 NBesG
Redaktionelle Abkürzung
NBesG§44DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1.
Zu § 44 (Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes)

Die Zulage ist - wie die Zulage nach § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 - weder eine Amtszulage noch eine besondere Stellenzulage i. S. der §§ 37 und 38 sondern eine Zulage eigener Art.

Anders als bei der Zulage nach § 45 besteht auf diese Zulage ein gesetzlicher Anspruch, wenn die beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig. Durch den Ausschluss einer Ausgleichszulage nach dem Wegfall der Zulage ist sichergestellt, dass ein Gewöhnungseffekt nicht entsteht.

Die Regelung ist die Ausnahme von dem Prinzip der grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten Übertragung statusrechtlicher Ämter. Grundsätzlich steht nämlich die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinn einer dauernden Trennung von Amt und Funktion entgegen (Beschluss des BVerfG vom 3.7.1985, 2 BvL 16/82, BVerfGE 70, 251 [270] zu § 18 des BBesG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung vom 6.8.2002 [BGBl. I S. 3020], zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.7.2006 [BGBl. I S. 1466], - im Folgenden: BBesG a. F. -).

Laut der Rechtsprechung des BVerfG kann die Inhaberin oder der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes beanspruchen, dass ihr oder ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d. h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird. Diese Rechtsposition hat auch das BVerwG in seiner Rechtsprechung eingenommen (Urteile vom 22.6.2006, 2 C 26/05, BVerwGE 126, 182 Rn. 10 ff. und vom 18.9.2008, 2 C 8/07, BVerwGE 132, 31, Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Ist also eine Funktion gemäß § 18 BBesG a. F. (entspricht § 5 NBesG) bewertet und einem Amt zugeordnet, ist der Beamtin oder dem Beamten, der oder dem die Aufgaben dieses Amtes übertragen werden, dieses Amt - zumindest nach einer gewissen Zeit - auf Dauer zu verleihen. Das BVerwG hat hierzu in seinem Urteil vom 10.12.2015, 2 C 28/13, Rn. 15 (juris) ausgeführt, dass sich ein großzügiger Umgang mit dieser Regelung schon deshalb verbieten würde, weil "der Verwaltungsträger davon abgehalten werden" soll, "freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen hausgemachten Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen".

Eine dauerhafte Amtsübertragung, die die Unabhängigkeit der Amtsführung von sachfremden Erwägungen sichern soll, ist also stets vorrangig und entspricht dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Die Zulagenregelung weicht von diesem Grundsatz in eklatanter Weise ab. Die Wahrnehmung der Funktionen eines anderen als durch Ernennung oder ernennungsgleichen Akt statusrechtlich verliehenen Amtes löst nämlich - lediglich - eine Zulagenzahlung aus. Dies ist nur dann hinnehmbar, sofern es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt.

1.1 Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt zwei unterschiedliche Tatbestände. Die Sätze 1 und 2 finden Anwendung auf Fälle, in denen einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden. Satz 3 dagegen setzt das Vorliegen "einer besonderen Rechtsvorschrift" voraus, nach der ein bestimmtes Amt oder mehrere näher bestimmte Ämter mit zeitlicher Begrenzung übertragen werden können.

1.1.1 Zu Satz 1

1.1.1.1
Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes

Von Satz 1 werden die typischen Fälle der kommissarischen Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes erfasst. Die Beamtin oder der Beamte soll die ihr oder ihm übertragenen, einem höherwertigen Amt zugeordneten, Aufgaben nur solange erfüllen, bis diese einer Beamtin oder einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Status übertragen werden. Hierbei handelt es sich um eine Vakanzvertretung. Nach dem Urteil des BVerwG vom 28.4.2011, 2 C 30/09, BVerwGE 139, 368 (374) liegt eine Vakanzvertretung selbst in den Fällen vor, in denen die Übertragung ausdrücklich als "dauerhaft" oder "endgültig" bezeichnet wird. Da sich die Vakanzvertretung auf einen bestimmten Dienstposten und nicht auf eine bestimmte Person bezieht, ist der Tatbestand also auch dann erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte, die oder der mit der Vakanzvertretung betraut worden ist, letztlich auf dieser Stelle befördert wird. Laut BVerwG handelt es sich um eine "Vakanzvertretung zu Erprobungszwecken".

Die Aufgabenübertragung erfolgt per Real- oder Organisationsakt, z. B. durch Änderung des Geschäftsverteilungsplans oder Umsetzung. Die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ist von der Übertragung der Aufgaben des höherwertigen Amtes schriftlich von der zuständigen Personaldienststelle zu unterrichten.

1.1.1.2
Ununterbrochene Wahrnehmung

Die Zulage wird nach zwölf Monaten der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung gewährt. Kurzfristige und vorübergehende Unterbrechungen der Aufgabenwahrnehmung während dieser zwölfmonatigen Karenzzeit sind unschädlich, solange damit keine Entbindung von der Aufgabenzuweisung verbunden ist. Zu den unschädlichen Unterbrechungen zählen z. B.

  • Erkrankung, Heilkur,

  • Erholungsurlaub,

  • Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge i. S. des § 9 Abs. 2 ArbPlSchG,

  • Freistellung vom Dienst oder Entlastung von dienstlichen Aufgaben zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit in einer Personalvertretung nach den Vorschriften des NPersVG oder Entlastung zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten nach den Vorschriften des NGG,

  • Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen sowie

  • Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen.

Diese Unterbrechungstatbestände sind auch dann unschädlich, wenn die Wartezeit bereits beendet ist.

Wurde die Funktion nicht zu Beginn eines Monats sondern in dessen Verlauf aufgenommen, steht die Zulage frühestens ab Beginn des Folgemonats zu, der auf den Fristablauf folgt. Sie wird für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes gezahlt. Die Zulagenzahlung endet, wenn die Beamtin oder der Beamte auf diesen Dienstposten befördert oder die Aufgabenübertragung widerrufen wird.

1.1.1.3
Haushaltsrechtliche Voraussetzungen

Die Zulagengewährung ist nur möglich, wenn die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen, d. h. eine Beförderung in das kommissarisch wahrgenommene Amt grundsätzlich möglich wäre. Dies ist dann der Fall, wenn dem höherwertigen Amt eine freie und besetzbare Planstelle mit entsprechender Wertigkeit fest zugeordnet ist und auch die sonstigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes vorliegen.

Eine dieser sonstigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i. S. des § 44 ist, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine Planstelle verliehen werden darf (vgl. § 49 LHO). Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um die Beamtin oder den Beamten zu besolden. Die Beamtin oder der Beamte kann nur dann in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn sie entweder neu geschaffen worden ist oder die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber durch Beförderung, Versetzung, Tod, Eintritt in den Ruhestand oder infolge eines sonstigen Umstandes, der zum Verlust des Amtes geführt hat, aus der Stelle ausgeschieden ist. Damit erhalten die Planstellen einen konkreten Bezug zu den bei dem Verwaltungsträger eingerichteten Dienstposten und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes nach § 44 Abs. 1 Satz 1 liegen vor. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn eine weitere im Haushaltsplan vorgesehene Planstelle, die einem anderen Dienstposten zugeordnet ist, besetzt werden könnte. Würde diese Planstelle verwendet, um die Zulage nach § 44 zu finanzieren, bestünde nicht mehr die Möglichkeit, den, der anderen Planstelle zugeordneten, freien Dienstposten statusgemäß zu besetzen.

Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage sind auch dann gegeben, wenn eine neue Stelle geschaffen wird, die mit dem Vermerk "künftig umzuwandeln" versehen ist.

Beim Vorliegen einer Haushaltssperre, wie z. B. einer Wiederbesetzungs- oder Beförderungssperre, ist das Tatbestandsmerkmal "Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" nicht erfüllt, sodass eine Zulage nicht gezahlt werden kann.

1.1.1.4
Laufbahnrechtliche Voraussetzungen

Ob die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Person der Beamtin oder des Beamten vorliegen, ist anhand der laufbahnrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Dies ist dann der Fall, wenn alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die ihre oder seine Beförderung auf dieses Statusamt zuließen (sog. "Beförderungsreife").

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 28.4.2011, a. a. O.) müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht für ein beliebiges höherwertiges Statusamt, sondern für das dem Dienstposten entsprechende Statusamt erfüllt sein. Die Beförderungsreife für ein Statusamt, das höher ist als das Statusamt der Beamtin oder des Beamten, genügt nicht, wenn der übertragene Dienstposten einem noch höherwertigeren Statusamt zugeordnet ist; die Beamtin oder der Beamte hat dann auch nicht etwa einen Anspruch auf eine Teil-Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Statusamtes, für das sie oder er beförderungsreif ist. Ohne Belang ist auch, ob die betreffende Beamtin oder der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde.

Zu den maßgeblichen laufbahnrechtlichen Bestimmungen zählen unter anderem "Wartefristen" nach einer vorangehenden Beförderung (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG) sowie ein etwaiges Verbot, bei einer Beförderung Ämter zu überspringen, die regelmäßig zu durchlaufen sind (§ 20 Abs. 3 Satz 2 NBG). Da in den laufbahngebundenen Ämtern eine sog. "Sprungbeförderung" ausgeschlossen ist, ist eine Zulagengewährung grundsätzlich nicht über zwei Beförderungsstufen möglich.

Nimmt eine Beamtin oder ein Beamter ein um zwei oder mehr Besoldungsgruppen höherwertiges Amt kommissarisch wahr, ist die Zulage lediglich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu gewähren.

1.1.1.5
Altersteilzeit im Blockmodell

Eine Besonderheit ist bei der Altersteilzeit im Blockmodell zu berücksichtigen. Hier leistet die Beamtin oder der Beamte bei nach § 11 Abs. 1 gekürzten Bezügen während der Leistungsphase vorab Dienst. Während der Freistellungsphase entfällt die Dienstleistungspflicht, die Bezüge bleiben unverändert. Für die Zulage nach § 44 bedeutet dies, dass sie während der Freistellungsphase weiterzuzahlen ist. Diese Rechtsfolge hat das BVerwG in seinem Urteil vom 28.10.2015, 2 C 15/15, Rn. 9 ff. bezogen auf die Zulage nach § 45 BBesG a. F. getroffen. Auf die Zulage nach § 44 ist dies zu übertragen, für sie kann nichts anderes gelten. Auf Nummer 2.1.5.1.1 wird verwiesen.

Es ist entsprechend zu verfahren.

Für die Beamtin oder den Beamten, die oder der die Aufgaben "in Vertretung" der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, die oder der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, wahrnimmt, bedeutet dies, dass eine Zulage, zumindest bis zum Eintritt der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers in den Ruhestand, nicht gewährt werden kann.

Gleiches gilt in der Regel bei Abordnung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers an eine andere Dienststelle bis zur endgültigen Versetzung oder bei Krankheitsvertretung bis zur Versetzung in den (vorzeitigen) Ruhestand.

1.1.2 Zu Satz 2

Ist der vertretungsweise übertragene Dienstposten aufgrund einer sog. "gebündelten Dienstpostenbewertung" mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3) und entspricht die Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten einem dieser Ämter, findet Satz 1 keine Anwendung. Es fehlt an der konkreten Zuweisung der Planstelle zu dem höherwertigen Amt.

1.1.3 Zu Satz 3

Bei der Regelung nach Satz 3 handelt es sich um eine von Satz 1 abweichende, eigenständige Norm. Erfasst sind die Fälle einer Übertragung eines höherwertigen Amtes mit zeitlicher Begrenzung aufgrund einer besonderen landesrechtlichen Rechtsvorschrift (z. B. § 44 NSchG).

Nach § 44 NSchG sind Amtsübertragungen auf Zeit an allen Schulformen unter der Voraussetzung möglich, dass den Schulen eine "besondere Ordnung" mit kollegialer Schulleitung genehmigt wurde. Die besondere Ordnung kann bestimmen, dass die höherwertigen Ämter mit Ausnahme des ersten Beförderungsamtes der Lehrkräfte an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden. Für Altfälle gilt die Übergangsregelung des § 180 NSchG.

Nach § 44 Abs. 6 NSchG wird, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber eines Amtes mit zeitlicher Begrenzung nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für eine erneute Übertragung des Amtes erfüllt, das Amt auf Lebenszeit verliehen.

Das Erfüllen der in § 44 Abs. 1 Satz 1 genannten Tatbestandsmerkmale ist nicht gefordert. Die Gewährung der Zulage erfolgt - ohne Wartezeit - "für die Dauer der Wahrnehmung" der Aufgaben des höherwertigen Amtes. Anders als in den Fällen des Satzes 1 kann die Zulage auch in Höhe der Differenz von mehr als einer Besoldungsgruppe gewährt werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 NBG (Grundsatz des Durchlaufens der Ämter und Wartezeit vor einer Beförderung) ist nicht anzuwenden.

1.2 Zu Absatz 2

1.2.1 Zu Satz 1

Satz 1 stellt für die Höhe der Zulage auf die Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, ab. Zur Feststellung der Höherwertigkeit eines Amtes ist eine Dienstpostenbewertung gemäß § 6 erforderlich.

1.2.2 Zu Satz 2

Durch die ggf. vorzunehmende Anrechnung einer der Beamtin oder dem Beamten zustehenden allgemeinen Stellenzulage wird sichergestellt, dass die vorübergehende Besoldung nicht höher ist als bei einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem das höherwertige Amt auf Dauer übertragen worden ist.

2.
Zu § 45 (Zulage bei befristeter Übertragung herausgehobener Funktionen)

Die Zulagenregelung trägt der vorübergehenden, befristeten Übertragung herausgehobener Funktionen und der damit einhergehenden größeren Verantwortung durch einen finanziellen Ausgleich Rechnung. Mit der Zulagengewährung bei befristeter Übertragung herausgehobener Funktionen nach Satz 1 besteht die Möglichkeit, Aufgaben mit Managementstrukturen - z. B. Projektarbeit - finanziell zu flankieren. Nach Satz 2 können darüber hinaus typischerweise nur für einen gewissen Zeitraum wahrgenommene Daueraufgaben, die mit erhöhten besonderen Belastungen verbunden sind - z. B. Stabsaufgaben - angemessen honoriert werden, ohne den vorübergehenden Charakter dieser Belastungen außer Acht zu lassen.

Durch die Befristung und den Ausschluss einer Ausgleichszulage nach dem Ausscheiden aus der herausgehobenen Funktion ist sichergestellt, dass die Zulage nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt wird; ein Gewöhnungseffekt entsteht somit nicht. So entspricht es auch dem Ziel der Regelung, befristete besondere Belastungen angemessen zu honorieren, dass Beförderungsgewinne der Funktionsträgerin oder des Funktionsträgers während der Wahrnehmung der Aufgabe auf die Zulage angerechnet werden.

Die Zulage ist - wie die Zulage nach § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 3 - weder eine Amtszulage noch eine Stellenzulage i. S. der §§ 37 und 38 sondern eine Zulage besonderer Art. Ein gesetzlicher Anspruch besteht auch bei der Erfüllung aller Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Die Zulagengewährung steht also im Ermessen der obersten Dienstbehörde. Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig.

Da das Prinzip der grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten Übertragung statusrechtlicher Ämter vorrangig gilt, stellt eine Zulagengewährung grundsätzlich keine Alternative für Beförderungen dar. Soweit das Besoldungsrecht für verschiedene Funktionen statusrechtliche Ämter bereithält, sind diese maßgeblich und den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern die Ämter auf Dauer zu verleihen, da die Gewährung einer Zulage nach § 45 keine gleichwertige Alternative zu Beförderungen ist. Ein großzügiger Umgang mit dieser Regelung verbietet sich daher.

2.1 Zu Absatz 1

Die Norm gilt ihrem Wortlaut nach "außer in den Fällen des § 44". Die Zulagentatbestände der §§ 44 und 45 schließen sich gegenseitig aus. Im Fall einer vorübergehenden Vertretung ist ausschließlich § 44 Abs. 1 Satz 1 einschlägig; § 45 ist kein Auffangtatbestand für Sachverhalte, die der Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 unterfallen, jedoch nicht alle Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Gewährung einer Zulage erfüllen. § 45 findet Anwendung auf die Übertragung einer "herausgehobenen Funktion"; § 44 enthält hingegen Vorschriften über die Zulagengewährung bei Übertragung von Aufgaben eines "höherwertigen Amtes", das regelmäßig dauerhaft und innerhalb der Hierarchieebenen eingerichtet ist.

2.1.1 Herausgehobene Funktion

Sowohl mit der Zulage nach Satz 1 als auch mit der nach Satz 2 sollen die mit der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion verbundene Verantwortung und Arbeitsbelastung abgegolten werden. An eine Führungsaufgabe ist die Gewährung der Zulage nicht gebunden. Die Annahme einer herausgehobenen Funktion i. S. des § 45 erfordert zunächst eine höhere Bewertung der übertragenen Funktion im Vergleich zu dem statusrechtlichen Amt der Dienstposteninhaberin oder des Dienstposteninhabers. Die Bewertung der übertragenen Position ist nach Maßgabe des § 6 unter Berücksichtigung des bestehenden Ämter- bzw. Dienstpostengefüges vorzunehmen, um eine sachgerechte Entscheidung über die Höhe der Zulage zu ermöglichen. Die Beschreibung und Bewertung der Funktion sollte schriftlich dokumentiert werden, um die Gewährung der Zulage dem Grunde und der Höhe nach objektiv begründen und eine missbräuchliche Anwendung nachweislich auszuschließen zu können.

Die Aufgaben der übertragenen höherwertigen Funktion müssen zudem mehr als nur in geringem Umfang anfallen. Die Wahrnehmung der Aufgaben während nur eines Teils der Dienstzeit schließt die Gewährung der Zulage jedoch nicht aus. Nach dem Urteil des BVerwG vom 17.11.2017, 2 A 3/17, Rn. 20 ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Beamtin oder ein Beamter nur mit einem Teil ihrer oder seiner Arbeitskraft eine herausgehobene Funktion und mit dem restlichen Teil eine ihrem oder seinem Statusamt entsprechende Funktion wahrnimmt. Die herausgehobene Funktion sollte jedoch mit einem wesentlichen Teil der Arbeitszeit ausgeführt werden; als angemessen werden 50 % angesehen, da die Tätigkeit anderenfalls nicht mehr prägend ist.

2.1.2 Befristung

Die Befristung bezieht sich auf einen nach dem Kalender bestimmten bzw. bestimmbaren Zeitraum. Die §§ 187 bis 193 BGB gelten entsprechend

2.1.3 Zu Satz 1

Nach Satz 1 kann die nur zeitweise Übertragung von Aufgaben, die z. B. mit Managementstrukturen verbunden sind - wie die Leitung einer Projektgruppe -, finanziell honoriert werden. Die Regelung kommt bei zeitlich begrenzten, organisatorisch hervorgehobenen Aufgaben, die außerhalb der bestehenden Zuständigkeitsregelungen erledigt werden sollen, zum Tragen. Aufgaben, Ziel und Zusammensetzung einer solchen Projektgruppe müssen festgelegt sein. Das bloße kollegiale Zusammenwirken, z. B. in Arbeitsgruppen, erfüllt den Projektbegriff i. S. der Zulagenregelung nicht. Charakteristisch für die Projektarbeit ist, dass sie außerhalb der bestehenden Verwaltungshierarchie erfolgt. Es ist also erforderlich, dass die Beamtin oder der Beamte aus ihrer oder seiner bisherigen organisatorischen Einbindung in Bezug auf die herausgehobene Funktion mit mindestens 50 % der Arbeitszeit herausgelöst ist. Dies wird sich insbesondere durch die organisatorische Anbindung an eine verhältnismäßig hohe Hierarchiestufe ergeben, z. B. entweder unmittelbar bei der Behördenleitung oder bei der obersten Leitungsebene einer Behörde.

2.1.4 Zu Satz 2

Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, eine Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion zu gewähren, die zwar auf Dauer besteht, von der Beamtin oder dem Beamten aber regelmäßig nur für einen begrenzten Zeitraum, d. h. befristet, wahrgenommen wird. Satz 1 gilt dann entsprechend. In den Anwendungsbereich von Satz 2 fallen insbesondere Funktionen, die durch erhöhte besondere Belastungen gekennzeichnet sind, wie sie sich typischerweise aus der Wahrnehmung von Funktionen in politischen oder öffentlichkeitswirksamen Bereichen ergeben. Diese sind zwar grundsätzlich nicht befristet i. S. des Satzes 1, werden aber üblicherweise nur zeitlich begrenzt wahrgenommen, dies kann z. B. die Funktion einer Pressesprecherin oder eines Pressesprechers oder andere Stabsfunktionen mit vergleichbarer Belastung für die Dauer einer Legislaturperiode sein.

2.1.5 Zu Satz 3

2.1.5.1 Beginn und Ende der Zahlung

Satz 3 fordert für den Beginn der Zulagenzahlung eine dreimonatige ununterbrochene Wahrnehmung der i. S. des § 45 herausgehobenen Funktion, die grundsätzlich mit der Aufnahme der herausgehobenen Funktion beginnt. Wurde die Funktion nicht zu Beginn eines Monats sondern in dessen Verlauf aufgenommen, steht die Zulage frühestens ab Beginn des Folgemonats zu, der auf den Fristablauf folgt. Sie wird für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion, längstens jedoch für fünf Jahre, gezahlt. Eine nach Ablauf der fünf Jahre erneute Gewährung einer Zulage an dieselbe Beamtin oder denselben Beamten ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aus demselben Grund ist sie jedoch nicht zulässig.

Kurzfristige und vorübergehende Unterbrechungen der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion während der dreimonatigen Karenzzeit sind unschädlich, solange damit keine Entbindung der Aufgabenzuweisung verbunden ist. Zu den unschädlichen Unterbrechungen zählen z. B.

  • Erkrankung, Heilkur,

  • Erholungsurlaub,

  • Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge i. S. des § 9 Abs. 2 ArbPlSchG,

  • Freistellung vom Dienst oder Entlastung von dienstlichen Aufgaben zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit in einer Personalvertretung nach den Vorschriften des NPersVG oder Entlastung zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten nach den Vorschriften des NGG,

  • Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen sowie

  • Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen.

Diese Unterbrechungstatbestände sind auch dann unschädlich, wenn die Wartezeit bereits beendet ist.

Im Übrigen wird die Zulage nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt. Die Zulagenzahlung endet, wenn die Aufgabenübertragung widerrufen wird.

2.1.5.1.1 Altersteilzeit im Blockmodell

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 28.10.2015 (a. a. O.) klargestellt, dass die Zulage nach § 45 BBesG a. F. (entspricht § 45 NBesG) nicht nur während der Dienstleistungsphase, sondern auch während der Freistellungsphase zu zahlen ist. Es hat hierzu ausgeführt:

"Ein Beamter, dem antragsgemäß Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt worden ist, hat auch in der Freistellungsphase einen Anspruch auf Zahlung der Zulage für die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 Abs. 1 BBesG in der Höhe, in der sie während der Dienstleistungsphase gezahlt wurde. In der aktiven Phase der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell erhält der Beamte trotz seiner vollzeitigen Dienstleistung gemäß § 6 Abs. 1 BBesG a. F. (redaktionelle Anmerkung: entspricht § 11 Abs. 1 NBesG) das Grundgehalt und auch die Zulage nach § 45 BBesG lediglich anteilig. Aus der durch § 6 Abs. 1 BBesG vorgegebenen einheitlichen Betrachtung des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit im Blockmodell ergibt sich aber zugleich, dass die Zulage nach § 45 BBesG wie auch das Grundgehalt dem Beamten in der Freistellungsphase trotz der völligen Freistellung des Beamten von der Dienstleistung anteilig zusteht. Der Sache nach bedeutet dies, dass in Fallkonstellationen wie der des vorliegenden Verfahrens die ,Wahrnehmung‘ der herausgehobenen Funktion i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. auch für den Zeitraum der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell fingiert wird - genauso, wie auch die Weiterzahlung der sonstigen Dienstbezüge während dieses Zeitraums auf einer Fiktion beruht, nämlich einer Dienstleistung, die der Beamte in dieser Phase der Altersteilzeit tatsächlich nicht mehr erbringt und auch nicht mehr erbringen muss, weil er sie - gewissermaßen ,in Vorleistung tretend‘ - bereits in der vorangegangenen Dienstleistungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell erbracht hat."

Es ist entsprechend zu verfahren.

2.2 Zu Absatz 2

2.2.1 Zu Satz 1

2.2.1.1 Höhe der Zulage

Die Entscheidung über die Höhe der Zulage liegt im Ermessen der obersten Dienstbehörde. Maßgeblich ist die erforderliche Bewertung der herausgehobenen Funktion i. S. des § 45. Die Zulage kann bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch bis zur dritten dem tatsächlichen Statusamt folgenden Besoldungsgruppe, gewährt werden.

Im Rahmen der Ermessensausübung sind anderweitige Zulagen, die nicht durch die höherwertige Funktion begründet werden, anzurechnen.

Beispiele:

  1. a)

    Eine Polizeikommissarin (BesGr. A 10) wird in einem zweijährigen Projekt "Digitale Verwaltung Niedersachsen" zum Ausbau der Online-Dienste eingesetzt. Die Projekttätigkeit ist der Fachrichtung Allgemeine Dienste und der Wertigkeit der BesGr. A 13 zuzuordnen. Der Unterschied zwischen den Grundgehältern der BesGr. A 10 und A 13, jeweils Stufe 4, beträgt 922,73 EUR (Beträge Stand 1.3.2020). Die besondere Stellenzulage nach Nummer 2 der Anlage 11 NBesG in Höhe von 127,83 EUR wird zwar unvermindert weitergezahlt, allerdings von dem ermittelten Unterschiedsbetrag abgezogen. Damit verbleibt eine Zulage nach § 45 in Höhe von 794,90 EUR.

  2. b)

    Ein Amtsrat (BesGr. A 12) wird für drei Jahre zur Einführung eines Geschäftsprozessmanagements eingesetzt. Die Projekttätigkeit ist nach der BesGr. A 14 bewertet.

    Der Unterschied zwischen den Grundgehältern der BesGr. A 12 und A 14, jeweils Stufe 7, beträgt 886,40 EUR (Beträge Stand 1.3.2020). Die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 Buchst. a der Anlage 9 NBesG in Höhe von 97,27 EUR wird zwar unvermindert weitergezahlt, allerdings von dem ermittelten Unterschiedsbetrag abgezogen. Damit verbleibt eine Zulage nach § 45 in Höhe von 789,13 EUR.

2.2.1.1.1 Zeitanteilige Ausübung der herausgehobenen Funktion

Wird die herausgehobene Funktion nur zeitanteilig ausgeübt, steht die Zulage entsprechend § 11 Abs. 1 auch nur anteilig zu.

Beispiel:

Eine Regierungsamtfrau (BesGr. A 11) ist regulär in Vollzeit in der Haushaltsabteilung einer Fachbehörde beschäftigt. Sie wird mit 50 % ihrer Arbeitszeit zu einem zweijährigen Projekt zur Einführung eines neuen Datenverarbeitungssystems eingesetzt. Die Projekttätigkeit ist der Wertigkeit der BesGr. A 13 zuzuordnen.

Der Unterschied zwischen den Grundgehältern der BesGr. A 11 und A 13, jeweils Stufe 5, beträgt 770,66 EUR. Bei einem Umfang der Tätigkeit im Projekt von 50 % beträgt die Zulage 385,33 EUR.

2.2.2 Zu Satz 2

Im Fall einer Beförderung vermindert sich die Zulage um den jeweiligen Erhöhungsbetrag.

Die Gewährung einer Ausgleichszulage nach dem Wegfall der Zulage kommt nicht in Betracht; § 40 findet keine Anwendung.

2.3 Zu Absatz 3

2.3.1 Zu Satz 1

Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

2.3.2 Zu Satz 2

Das Einvernehmen des Finanzministeriums ist immer dann erforderlich, wenn eine Zulage an Landesbeamtinnen und Landesbeamte gewährt werden soll.

Außer Kraft am 1. September 2025 durch Nummer 2 des RdErl. vom 18. August 2020 (Nds. MBl. S. 925)