DataPÄndStV 2020,NI - Dataport-Änderungsstaatsvertrag 2020

Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am "Dataport-Staatsvertrag" zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am "Dataport-Staatsvertrag" zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
DataPÄndStV 2020,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Vom 29. November 2019 (Nds. GVBl. 2020 S. 18 - VORIS 20500 -) (1)(2)

Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Ministerpräsidentin, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag, der den Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von Dataport als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 in der Fassung des Änderungsstaatsvertrags für den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. August 2013 bis 27. September 2013 ändert:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages über datenschutzrechtliche Anpassungen am "Dataport-Staatsvertrag" zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt

Vom 8. September 2020 (Nds. GVBl. S. 284)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am "Dataport-Staatsvertrag" zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt vom 29. Januar 2020 (Nds. GVBl. S. 18) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 am 24. Juli 2020 in Kraft getreten ist.

Art. 1 DataPÄndStV 2020

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am "Dataport-Staatsvertrag" zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
DataPÄndStV 2020,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Der Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von "Dataport" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 in der Fassung des Staatsvertrages über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. August 2013 bis 27. September 2013 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Dataport erbringt für die öffentlichen Verwaltungen des Landes Schleswig-Holstein, einschließlich der Kommunalverwaltungen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Sachsen-Anhalt sowie weiterer Träger (§ 1 Absatz 1 Satz 4) Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechniken als integraler Bestandteil des Verwaltungshandelns."

  2. 2.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

      "(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dataport und ihre Niederlassungen gilt neben den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/6791) das Landesdatenschutzgesetz für das Land Schleswig-Holstein.

      (2) Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für öffentliche Stellen aus einem Trägerland, finden neben der Datenschutz-Grundverordnung die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über den Datenschutz Anwendung."

    2. b)

      Die Absätze 2a bis 2d werden gestrichen.

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes Schleswig-Holstein ist federführende Aufsichtsbehörde über Dataport. Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für die öffentlichen Stellen aus einem Trägerland, ist die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Trägerlandes zuständige Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung und den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über den Datenschutz. Soweit personenbezogene Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung für die Finanzbehörden verarbeitet werden, ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständige und federführende Aufsichtsbehörde."

    4. d)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) Dataport kann mit dem Betrieb automatisierter Verfahren, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf (Abrufverfahren) oder die mehreren Verantwortlichen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem Datenbestand (gemeinsames Verfahren) ermöglichen, beauftragt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Verantwortlichen angemessen ist. Die beteiligten Verantwortlichen treffen als gemeinsam Verantwortliche eine Vereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 1 DSGVO."

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, zuletzt ber. 2018 ABl. L 127 S. 2).

Art. 2 DataPÄndStV 2020

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am "Dataport-Staatsvertrag" zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
DataPÄndStV 2020,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu hinterlegen. (1)

(2) Die Staatskanzlei teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung gemäß Absatz 1 mit.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages über datenschutzrechtliche Anpassungen am "Dataport-Staatsvertrag" zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt

Vom 8. September 2020 (Nds. GVBl. S. 284)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am "Dataport-Staatsvertrag" zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt vom 29. Januar 2020 (Nds. GVBl. S. 18) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 am 24. Juli 2020 in Kraft getreten ist.

Für das Land Schleswig-Holstein
Berlin, den 29.11.2019
Daniel  G ü n t h e r

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Berlin, den 29.11.2019
Peter  T s c h e n t s c h e r

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berlin, den 29.11.2019
Manuela  S c h w e s i g

Für die Freie Hansestadt Bremen
Berlin, den 29.11.2019
Andreas  B o v e n s c h u l t e

Für das Land Niedersachsen
Berlin, den 29.11.2019
Stephan  W e i l

Für das Land Sachsen-Anhalt
Berlin, den 29.11.2019
Michael  R i c h t e r