Art. 1 DataPÄndStV 2020
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am "Dataport-Staatsvertrag" zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- DataPÄndStV 2020,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
Der Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von "Dataport" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 in der Fassung des Staatsvertrages über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. August 2013 bis 27. September 2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Dataport erbringt für die öffentlichen Verwaltungen des Landes Schleswig-Holstein, einschließlich der Kommunalverwaltungen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Sachsen-Anhalt sowie weiterer Träger (§ 1 Absatz 1 Satz 4) Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechniken als integraler Bestandteil des Verwaltungshandelns."
- 2.
§ 15 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dataport und ihre Niederlassungen gilt neben den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/6791) das Landesdatenschutzgesetz für das Land Schleswig-Holstein.
(2) Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für öffentliche Stellen aus einem Trägerland, finden neben der Datenschutz-Grundverordnung die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über den Datenschutz Anwendung."
- b)
Die Absätze 2a bis 2d werden gestrichen.
- c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes Schleswig-Holstein ist federführende Aufsichtsbehörde über Dataport. Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für die öffentlichen Stellen aus einem Trägerland, ist die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Trägerlandes zuständige Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung und den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über den Datenschutz. Soweit personenbezogene Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung für die Finanzbehörden verarbeitet werden, ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständige und federführende Aufsichtsbehörde."
- d)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Dataport kann mit dem Betrieb automatisierter Verfahren, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf (Abrufverfahren) oder die mehreren Verantwortlichen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem Datenbestand (gemeinsames Verfahren) ermöglichen, beauftragt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Verantwortlichen angemessen ist. Die beteiligten Verantwortlichen treffen als gemeinsam Verantwortliche eine Vereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 1 DSGVO."
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, zuletzt ber. 2018 ABl. L 127 S. 2).