Art. 1 DataPÄndStVG 2020
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am "Dataport-Staatsvertrag" zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- DataPÄndStVG 2020,NI
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
(1) Dem am 29. November 2019 unterzeichneten Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am "Dataport-Staatsvertrag" zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.